Rz. 44
Die in § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB kodifizierte Berichterstattung über den Bereich Forschung und Entwicklung legt in Verbindung mit § 255 Abs. 2a HGB folgende Definitionen zugrunde:
- Forschung als die "eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können" und
- Entwicklung, als "die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen".
Durch Forschung und Entwicklung werden neue Erfolgspotenziale des Unternehmens generiert. Die Berichtsinhalte lassen sich in Grundlagenforschung (Forschung ohne konkreten Anwendungsbezug), angewandte Forschung (Forschung mit konkretem anwendungsbezogenen Ziel) und experimentelle Entwicklung (Anwendung oder Verwendung der Forschungsergebnisse mit dem Ziel der Umsetzung in marktfähige Produkte) unterscheiden. Der Bericht nach § 289 Abs. 2 Nr. 3 HGB ist für den Lageberichtsadressaten von erheblicher Bedeutung, da er mit dessen Hilfe Rückschlüsse auf die Wettbewerbsfähigkeit und die künftigen Entwicklungschancen des Unternehmens ziehen kann. Mit Hilfe des Forschungs- und Entwicklungsberichts soll der Lageberichtsadressat schließlich einen Einblick in die Produktivität und Effizienz der Forschung und Entwicklung erhalten, da diese Auswirkungen auf die künftige wirtschaftliche Lage haben. Angaben im Bericht können sein: Ziele und Schwerpunkte der Forschung und Entwicklung, die Faktoreinsätze des Bereichs (Aufwand, Investitionsanzahl, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, Einrichtungen) sowie die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung (Umsatz entwickelter Produkte, reduzierte Kosten durch neue Fertigungsverfahren sowie Zahl und Art der erworbenen Verwertungsrechte, Produkte oder Produktionsverfahren). Der Detaillierungsgrad des Berichts über Forschung und Entwicklung hängt von der Größe und Art des Unternehmens ab und kann bei befürchteten Konkurrenznachteilen weniger hoch ausfallen. Die Berichterstattung ist darüber hinaus nach DRS 20.48 unabhängig von etwaig innerhalb der Bilanz aktivierten Entwicklungskosten durchzuführen.
Rz. 44a
Entsprechend der Regelungen des DRSC ist kein gesonderter Berichtsteil innerhalb des Lageberichts für die Berichterstattung zu Forschung und Entwicklung vorgesehen. Vielmehr ist vorgegeben, diesen Teil innerhalb der "Grundlagen des Unternehmens" und somit vor dem eigentlichen Wirtschaftsbericht aufzuführen. Vor dem Hintergrund der Klarheit und Übersichtlichkeit, ist es aus Sicht des Verfassers zudem durchaus möglich, eine gesonderte Darstellung des Berichts zu Forschung und Entwicklung vorzunehmen. Praktisch ist darüber hinaus eine Zuordnung innerhalb eines Berichtsteils mit Bezug zur Nachhaltigkeit oder bei innerhalb der Berichterstattung über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren denkbar.