Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze (vgl. Tz. 2) gelten – abweichend von der Regelbesteuerung – nach der sog. ("subventionierten") Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG nachfolgende Steuersätze und Vorsteuersätze. Die Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG gilt jedoch nur für inländische Betriebe.
Jährliche Änderung des Durchschnittsatz
Ein zu hoher Durchschnittssatz führt nach dem Unionsrecht zu nicht zulässigen Steuerausfällen. Nach § 24 Abs. 5 UStG muss deshalb die Bundesregierung dem Gesetzgeber jährlich eine Änderung des Durchschnittssatzes vorschlagen.
Im Jahressteuergesetz (JStG) 2024 wurde beschlossen, dass der Durchschnittsatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte ab dem 6.12.2024 auf 8,4 % und ab 1.1.2025 auf 7,8 % abgesenkt wird.
Überblick: Durchschnittsätze und Vorsteuerpauschalen
Zeitraum |
Pauschalsatz |
ab 1.1.2025 |
7,8 % |
6.12.2024 – 31.12.2024 |
8,4 % |
1.1.2023 – 5.12.2024 |
9 % |
1.1.2022 – 31.12.2022 |
9,5 % |
bis 31.12.2021 |
10,7 % |
Für die zukünftige Ermittlung der Pauschalsätze ab 2026 wurde eine Formel (Anlage 5 des UStG) beschlossen und das BMF dazu ermächtigt, künftige Änderungen, die aus der Berechnung der Anlage 5 resultieren, durch Rechtsverordnung (mit Zustimmung des Bundesrats) umzusetzen.
§ 24 UStG gilt nicht mehr für alle L+F-Betriebe
Für nach dem 31.12.2021 bewirkte Umsätze ist die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nur noch für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz bis zu 600.000 EUR anwendbar.
Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze gelten – abweichend von der Regelbesteuerung - folgende Steuersätze und festgelegten Vorsteuersätze:
Art der Umsätze (§ 24 Abs. 1) |
Umsatzsteuer |
Vorsteuer |
Zahllast |
Nr. 1: Lieferung (und Eigenverbrauch) forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, ohne Sägewerkserzeugnisse |
5,5 % |
5,5 % |
0 % |
Nr. 2: Lieferungen (ausgenommen Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland) der in der Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke, sowie (sonstige) Verzehrleistungen z. B. in sog. Straußwirtschaften |
19 % |
8,4 % (ab 1.1.2025: 7,8 %) |
10,6 % (ab 1.1.2025: 11,2 %) |
Nr. 3: Übrige landwirtschaftliche Umsätze, z. B. Getreide, Vieh, Fleisch, Milch, Obst, Gemüse, Eier |
8,4 % (ab 1.1.2025: 7,8 %) |
8,4 % (ab 1.1.2025: 7,8 %) |
0 % |
Lieferungen und Eigenverbrauch der in der Anlage 2 aufgeführten Sägewerkserzeugnisse, z. B. Schnittholzabfälle, Hobel-, Hack- und Sägespäne |
8,4 % (ab 1.1.2025: 7,8 %) |
8,4 % (ab 1.1.2025: 7,8 %) |
0 % |
Ausfuhrlieferung und im Ausland bewirkte Umsätze der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke |
8,4 % (ab 1.1.2025: 7,8 %) |
8,4 % (ab 1.1.2025: 7,8 %) |
0 % |
Nur bei den Umsätzen nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG ergibt sich für den leistenden Land- und Forstwirt eine Zahllast von 10,6 %. Bei allen anderen Umsätzen ergibt sich keine Zahllast des Land- und Forstwirts gegenüber dem Finanzamt; jedoch erhält der unternehmerische Abnehmer einen Vorsteuerabzug (z. B. für 2025 von 7,8 %) – insoweit liegt eine "Subvention" des Staates für die Land- und Forstwirtschaft vor.
Der Verkauf land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens, z. B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte, unterliegt eigentlich der Regelbesteuerung. Jedoch kann hierfür die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG angewandt werden, wenn diese Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum Land- und Forstwirtschaftsunternehmen zu mindestens 95 % für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließen.
Durchschnittssatzbesteuerung
Milchlandwirt L verkauft in 2024 selbst erzeugte Milch für 10.000 EUR an den Milchverarbeiter M. M erteilt dem L eine Gutschrift über 9.174,31 EUR zzgl. 825,69 EUR (9 % nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG).
L kann von der für seine Lieferung geschuldeten 825,69 EUR Umsatzsteuer eine pauschalierte Vorsteuer in gleicher Höhe abziehen, sodass er gegenüber dem Finanzamt keine Zahllast hat. M erhält vom Finanzamt den Vorsteuerabzug i. H. v. 825,69 EUR.
Auf Durchschnittssatzbesteuerung evtl. verzichten
Allerdings erhält der Land- und Forstwirt keinen höheren Vorsteuerabzug als die nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG geschuldete Umsatzsteuer. Tätigt der Landwirt daher erhebliche Investitionen (Stallbau usw.) mit hohem Vorsteuerabzug, sollte er den Verzicht auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung prüfen (vgl. Tz. 7).