Die in Tz. 1 genannten Durchschnittssätze des § 24 UStG gelten nur für die Lieferungen selbst erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die landwirtschaftlichen Dienstleistungen.

Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten nach § 24 Abs. 2 UStG:

  • die Landwirtschaft,
  • die Forstwirtschaft,
  • der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau,
  • die Baumschulen,
  • alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen,
  • die Binnenfischerei,
  • die Teichwirtschaft,
  • die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
  • die Imkerei,
  • die Wanderschäferei,
  • die Saatzucht,
  • Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe.[1]

Andere Umsätze des Land- und Forstwirts unterliegen der Regelbesteuerung.

Die Zierfischzucht in Teichen fällt i. d. R. nicht unter § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG. Ein Substanzbetrieb, z. B. Torf-, Ton-, Lehm-, Kies- und Sandabbaubetrieb) ist kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i. S. d. § 24 Abs. 2 Satz 1 UStG. Die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung von der übrigen Tierzucht und Tierhaltung erfolgt nach den §§ 51 und 51a BewG. Ein Tierhaltungsbetrieb ist kein landwirtschaftlicher Betrieb, wenn dem ­Unternehmer nicht in ausreichendem Umfang selbst bewirtschaftete Grundstücksflächen zur Verfügung stehen.[2]

Der Verkauf eigenerzeugter Biomasse durch Landwirte an Stromerzeuger fällt unter § 24 UStG; ebenso die Lieferung von selbsterzeugtem Biogas, wenn die erzeugte Energie überwiegend im eigenen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb verwendet wird. Nicht im Landwirtschaftsbetrieb verwendete Wärme und Strom unterliegt der Regelbesteuerung.[3]

 
Wichtig

Umsatzgrenze ab 2022 beachten

Die Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG ist für nach dem 31.12.2021 bewirkte Umsätze nur noch anwendbar, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) des Unternehmers im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 600.000 EUR beträgt. Zum Unternehmen gehören alle Tätigkeiten des gesamten Unternehmens, unabhängig davon, ob sie unterschiedlichen Einkunftsarten zugeordnet werden oder unterschiedlichen Besteuerungsgrundsätzen unterliegen. Somit gehören zum Gesamtumsatz des Unternehmers neben den mit den Durchschnittssätzen des § 24 UStG besteuerten Umsätzen auch die der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätze.[4]

Aktive Bewirtschaftung erforderlich

§ 24 UStG erfordert, dass der Landwirtschaftsbetrieb noch aktiv bewirtschaftet wird.[5] Für nach Betriebsaufgabe erfolgte Lieferung (noch) selbst erzeugter Produkte und für im engen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe verkaufte (gebrauchte) landwirtschaftliche Geräte oder für die verkaufte Milchquote gilt § 24 UStG u. U. noch.[6]

[3] OFD Karlsruhe, Verfügung v. 29.2.2008, USt-Kartei S 7410 Karte 5. Zum Steuersatz für die Lieferung von Futtermitteln zum Betrieb von Biogasanlagen vgl. OFD Karlsruhe, Verfügung v. 3.8.2009, USt-Kartei S 7221- Karte 4; vgl. auch BFH, Urteil v. 25.11.2021 V R 45/20.
[4] Vgl. auch Abschn. 24.1a UStAE.
[6] Vgl. Vereinfachungsregelungen in Abschn. 24.2 Abs. 6 und Abschn. 24.3 Abs. 9 UStAE.

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