§ 24 UStG gilt nicht für den Verkauf zugekaufter Produkte[1], außer sie werden im eigenen Landwirtschaftsbetrieb bis zur Verkaufsreife kultiviert, z. B. Samen, Zwiebeln, Knollen, Stecklinge. Der Verkauf zugekaufter – nicht selbst kultivierter – Produkte in einem Hofladen etc. unterliegt der Regelbesteuerung.

Führt die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte zu einem Produkt der zweiten oder höheren Verarbeitungsstufe, unterliegen deren Verkäufe der Regelbesteuerung. Der Verkauf von in der ersten Verarbeitungsstufe verarbeiteten Landwirtschaftserzeugnissen unterliegt noch dem § 24 UStG (auch bei Verarbeitung durch Lohnunternehmer).

 
Praxis-Beispiel

Durchschnittsbesteuerung

Ein Schweinezüchter lässt seine Schweine von einem Lohnunternehmer schlachten und zerlegen. Die Schweinehälften liefert der Landwirt an einen fleischverarbeitenden Betrieb. Der Verkauf der Schweine unterliegt der Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG.

Werden selbst erzeugte Produkte untrennbar mit zugekauften Produkten vermischt, fällt die Lieferung des Endprodukts noch unter § 24 UStG, wenn die Beimischung des zugekauften Produkts nicht mehr als 25 % beträgt (ohne Berücksichtigung zugekaufter Zutaten etc.).[2]

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