Notwendiges Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb unmittelbar dienen, weil sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind. Es ist für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen nicht ausreichend, dass lediglich die Möglichkeit einer betrieblichen Nutzung besteht. Bei selbst bewirtschafteten Grundstücken liegt daher unzweifelhaft notwendiges Betriebsvermögen vor. Die Brachlage zu Erholungszwecken ändert an der Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen nichts. Unter dieser Voraussetzung sind solche Wirtschaftsgüter nicht entnahmefähig; auch kommt es bei der Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen nicht darauf an, ob diese Wirtschaftsgüter bilanziert werden.
Bei abnutzbaren beweglichen Anlagegütern erfolgt eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die eigenbetriebliche Nutzung überwiegt, d.h. zu mehr als 50 % erfolgt. Eine betriebliche Nutzung unter 50 % und zu mehr als 10 % führt zu einer Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen und bei einer Nutzung im Betrieb zu weniger als 10 % liegt zwingend Privatvermögen vor. Diese Aufteilung kann auch bei einer gemischten Nutzung sowohl in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als auch in einem gewerblichen Betrieb, wie beispielsweise in einem Lohnunternehmen, angewendet werden.
Verpachtet ein Landwirt Flächen an einen anderen Landwirt und erhält er von diesem Flächen in Pacht zurück, die er besser als die von ihm verpachteten Flächen bewirtschaften kann (Ringtausch), so gehören die verpachteten Flächen weiterhin zum notwendigen Betriebsvermögen. Wird die aktive Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eingestellt und die Flächen im Anschluss verpachtet, so bleiben die land- und forstwirtschaftlichen Flächen notwendiges Betriebsvermögen, solange keine Betriebsaufgabe erklärt wird.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden im Hinblick auf die Vorbereitung einer Hofnachfolge oftmals als GbR bzw. ab dem 1.1.2024 als eGbR betrieben. Dabei verbleibt der Grund und Boden häufig im Alleineigentum der GbR-Gesellschafter und wird der GbR zur Nutzung überlassen. Die zuvor dargestellten Grundsätze gelten auch für das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers.
Bei strukturellen Veränderungen in einer land- und forstwirtschaftlichen Personengesellschaft wie der (e)GbR muss dem Sonderbetriebsvermögen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. So muss beispielsweise bei einer Betriebsaufgabe im Hinblick auf die Vergünstigungen der §§ 16, 34 EStG darauf geachtet werden, dass dieses nicht vor einer Veräußerung des Betriebs nach § 6 Abs. 5 EStG in einen anderen Betrieb überführt wird. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 über § 14 Abs. 3 EStG die Möglichkeit geschaffen, dass im Zuge einer Realteilung erstmalig verpachtetes Sonderbetriebsvermögen weiterhin Betriebsvermögen bleibt.