Auch nach der Neuregelung des Bilanzrechts durch das BilMoG[1], das für nach dem 31.12.2008 endende Wirtschaftsjahre in Kraft getreten ist, gelten nach wie vor die materiellen handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gleichermaßen für die Gewinnermittlung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe[2] nach § 4 Abs. 1 EStG.[3]

Das bedeutet z. B., dass bei der Bewertung des Betriebsvermögens das Niederstwertprinzip und das Gebot der Stetigkeit angewandter Bewertungs- und Wertermittlungsmethoden zu beachten, die Aktivierung selbst geschaffener immateriellen Wirtschaftsgüter verboten sowie bei Eigenleistungen Fremdkapitalzinsen und (neuerdings auch) Gemeinkosten[4] stets in die Herstellungskosten einzubeziehen sowie Fest- und Gruppenbewertungen[5] in die Steuerbilanz zu übernehmen sind.

Hingegen ist die formelle Maßgeblichkeit handelsbilanzieller Regelungen abgeschafft und dadurch die Einheitsbilanz (Einheit von Handels- und Steuerbilanz) aufgehoben worden, weil steuerliche Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte unabhängig von der Handelsbilanz[6] beansprucht werden können oder auf diese verzichtet werden kann.

Darunter fallen z. B. die Abschreibungswahlrechte einschließlich der Teilwertabschreibungen, die Gewinnübertragung nach § 6b EStG, Rücklagen für Ersatzbeschaffungen[7], für den Gewinnausweis von Investitionszuschüssen[8] sowie die Bewertungs-Vereinfachungswahlrechte für das Feldinventar und die selbst geschaffenen nicht zum Verkauf bestimmten Hofvorräte.[9]

[1] Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) v. 15.5.2009, BGBl 2009 I S. 1102, BStBl 2009 I S. 650.
[4] R 6.3. EStR 2012, vgl. jedoch die Übergangsregelung der Finanzverwaltung: BMF, Schreiben v. 22.6.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl 2010 I S. 597.
[6] In der Land- und Forstwirtschaft sind Handelsbilanzen von den Personenhandelsgesellschaften OHG und KG sowie von im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen aufzustellen.
[8] R 6.5 EStR.

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