BMF, Schreiben v. 27.3.2007, IV B 2 - S 2242/07/0002
Bezug: |
Schreiben des Deutschen Bauernverbandes vom 6.4. und 20.6.2006 |
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BMF-Schreiben vom 20.7.2006, IV B 2 – S 2242 – 27/06 |
Zu den zum BMF-Schreiben vom 28.2.2006 (IV B 2 – S 2242 6/06) gestellten Fragen zur Realteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wie folgt Stellung genommen:
1. Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens
Zur Annahme einer begünstigten Realteilung i.S. von § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG ist es nicht erforderlich, dass jeder Realteiler bei der Realteilung Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens erhält.
Der von Ihnen im Beispiel 1 geschilderte Fall stellt dennoch keine begünstigte Realteilung i.S. von § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG dar, weil es hier an dem erforderlichen Merkmal der Betriebsaufgabe fehlt. Der bisherige land- und forstwirtschaftliche Betrieb bleibt unverändert bestehen und wird durch den Sohn in wirtschaftlich unveränderter Form fortgeführt. Voraussetzung für eine Realteilung ist es jedoch, dass der bisherige betriebliche Organismus untergeht.
Wie bereits dem HLBS mit Schreiben vom 9.11.2005, IV B 2 – S 2241 – 39/05 mitgeteilt wurde, ist in diesen Fällen auch § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht anwendbar, weil die Mitunternehmerschaft nicht fortbesteht und daher das beim Vater verbliebene Sonderbetriebsvermögen nicht mehr zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehört.
Soweit die im Sonderbetriebsvermögen des Vaters befindlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen die einzigen wesentlichen Betriebsgrundlagen sind, können jedoch die Grundsätze zur Betriebsverpachtung im Ganzen (R 16 Abs. 5 EStR) entsprechend angewendet werden.
2. Sperrfrist nur für übertragene wesentliche Wirtschaftsgüter
Soweit Wirtschaftsgüter im Rahmen der Realteilung nicht übertragen (also zumindest teilweiser Rechtsträgerwechsel), sondern lediglich überführt (kein Rechtsträgerwechsel, z.B. bei Sonderbetriebsvermögen der real geteilten Personengesellschaft) werden, greift die Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG nicht ein. Bei einem späteren Verkauf überführter Wirtschaftsgüter aus der Realteilung kommt es also in keinem Fall zur rückwirkenden Aufdeckung der stillen Reserven auf den Zeitpunkt der Realteilung.
3. Abgrenzung Realteilung/Sachwertabfindung
Bei dem von Ihnen gebildeten Beispielsfall handelt es sich nicht um einen Fall der Realteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG. Hier liegt vielmehr ein Fall der Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG vor, da der Vater weniger als 10 % der Fläche und damit nach ständiger Rechtsprechung des BFH keine wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehält.
Anlage
Deutscher Bauernverband/Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen
Realteilung einer Vater-Sohn GbR
Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 28.2.2006, IV B 2 – S 2242 – 6/06 teilten Sie die nunmehr geltenden Grundsätze zur Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG mit. Aus Sicht der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gibt es jedoch noch einige Zweifelsfragen, die dringend einer Antwort bedürfen, im Einzelnen stellen sich diese wie folgt dar:
1. Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens
Das BMF-Schreiben definiert unter l. den Begriff der Realteilung. Danach setzt eine Realteilung begrifflich voraus, dass mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage nach der Realteilung weiter Betriebsvermögen eines Realteilers darstellt. Weiter heißt es, dass es nicht erforderlich ist, dass jeder Realteiler wesentliche Betriebsgrundlagen des Gesamthandsvermögens erhält.
Unter III. wird in dem BMF-Schreiben weiter ausgeführt, dass Gegenstand der Realteilung das gesamte Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft und damit auch das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Realteiler ist. Nach der Lesart des BMF-Schreibens ist von einer Realteilung auszugehen, wenn einer der Realteiler nur sein Sonderbetriebsvermögen übernimmt und der andere Realteiler das gesamte Gesellschaftsvermögen erhält (Gesamthandsvermögen).
Beispiel 1:
Landwirt L hat seinen Betrieb in eine Vater-Sohn-GbR mit seinem Sohn S eingebracht. Das lebende und tote Inventar (nicht wesentliche Betriebsgrundlagen) ist dabei in das Gesamthandsvermögen der GbR übertragen, Gebäude und Flächen in das Sonderbetriebsvermögen des L überführt worden. Die GbR soll real geteilt werden. Dazu soll der Sohn das komplette Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft erhalten. Der Vater übernimmt sein Sonderbetriebsvermögen zurück, welches er im Anschluss an die Realteilung komplett an seinen Sohn verpachtet.
Lösung:
Nach dem BMF-Schreiben ist begrifflich von einer Realteilung auszugehen, weil auf Ebene der GbR der Tatbestand der Betriebsaufgabe gegeben ist. Sämtliche Betriebsgrundlagen befinden sich weiterhin in einem Betriebsvermögen, so dass die Buchwerte fortzuführen sind. Jeder der Beteiligten hat auch Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen der Realteilungsgemeinschaft erha...