1 Durchschnittssteuersätze und Vorsteuern
Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze (vgl. Tz. 2) gelten – abweichend von der Regelbesteuerung – nach der sog. ("subventionierten") Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG nachfolgende Steuersätze und Vorsteuersätze.
Jährliche Änderung des Durchschnittsatz
Ein zu hoher Durchschnittssatz führt nach dem Unionsrecht zu nicht zulässigen Steuerausfällen. Nach § 24 Abs. 5 UStG muss deshalb die Bundesregierung dem Gesetzgeber jährlich eine Änderung des Durchschnittssatzes vorschlagen. Daher beträgt der allgemeine Steuersatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG für Umsätze:
- bis 31.12.2021: 10,7 %;
- ab 1.1.2022: 9,5 %;
- ab 1.1.2023: 9 %.
§ 24 UStG gilt nicht mehr für alle L+F-Betriebe
Für nach dem 31.12.2021 bewirkte Umsätze ist die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nur noch für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz bis zu 600.000 EUR anwendbar.
Art der Umsätze (§ 24 Abs. 1) | Umsatz-steuersatz | Vorsteuer | Zahllast |
---|---|---|---|
Nr. 1: Lieferung (und Eigenverbrauch) forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, ohne Sägewerkserzeugnisse[1] | 5,5 | 5,5 | 0 |
Nr. 2: Lieferungen (ausgenommen Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland) der in der Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke, sowie (sonstige) Verzehrleistungen z. B. in sog. Straußwirtschaften[2] | 19 | 9 (für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7 %) |
10 (für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 8,3 %) |
Nr. 3: Übrige landwirtschaftliche Umsätze, z. B. Getreide, Vieh, Fleisch, Milch, Obst, Gemüse, Eier | 9 (für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7 %) |
9 (für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7 %) |
0 |
Lieferungen und Eigenverbrauch der in der Anlage 2 aufgeführten Sägewerkserzeugnisse, z. B. Schnittholzabfälle, Hobel-, Hack- und Sägespäne | 9 (für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7 %) |
9 (für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7 %) |
0 |
Ausfuhrlieferung und im Ausland bewirkte Umsätze der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke | 9 (für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7 %) |
9 (für 2022 9,5 % und bis 31.12.2021: 10,7 %) |
0 |
Nur bei den Umsätzen nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG ergibt sich für den leistenden Land- und Forstwirt eine Zahllast von 10 %; bei allen anderen Umsätzen ergibt sich keine Zahllast gegenüber dem Finanzamt. Jedoch hat der unterschiedliche Steuersatz Bedeutung für den unternehmerischen Abnehmer, der z. B. bei § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG einen höheren Vorsteuerabzug erhält; insoweit liegt eine "Subvention" des Staates für die Land- und Forstwirtschaft vor.
Der Verkauf land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens, z. B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte, unterliegt eigentlich der Regelbesteuerung. Jedoch kann hierfür die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG angewandt werden, wenn diese Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum Land- und Forstwirtschaftsunternehmen zu mindestens 95 % für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließen.[3]
Durchschnittssatzbesteuerung
Milchlandwirt L verkauft in 2023 selbst erzeugte Milch für 10.000 EUR an den Milchverarbeiter M. M erteilt dem L eine Gutschrift über 917,43 EUR zzgl. 82,57 EUR (9 % nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG).
L kann von der für seine Lieferung geschuldeten 82,57 EUR Umsatzsteuer eine pauschalierte Vorsteuer in gleicher Höhe abziehen, sodass er gegenüber dem Finanzamt keine Zahllast hat. M erhält vom Finanzamt den Vorsteuerabzug i. H. v. 82,57 EUR.
Auf Durchschnittssatzbesteuerung evtl. verzichten
Allerdings erhält der Land- und Forstwirt keinen höheren Vorsteuerabzug als die nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG geschuldete Umsatzsteuer. Tätigt der Landwirt daher erhebliche Investitionen (Stallbau usw.) mit hohem Vorsteuerabzug, sollte er den Verzicht auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung prüfen (vgl. Tz. 7).
Zu Missbräuchen bei Viehlieferungen an Viehhändler vgl. Abschn. 24.2.7 UStAE.
2 Der Durchschnittsbesteuerung unterliegende Umsätze
2.1 Land- und forstwirtschaftliche Umsätze
Die in Tz. 1 genannten Durchschnittssätze des § 24 UStG gelten nur für die Lieferungen selbst erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die landwirtschaftlichen Dienstleistungen.
Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten nach § 24 Abs. 2 UStG:
- die Landwirtschaft,
- die Forstwirtschaft,
- der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau,
- die Baumschulen,
- alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen,
- die Binnenfischerei,
- die Teichwirtschaft,
- die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
- die Imkerei,
- die Wanderschäferei,
- die Saatzucht,
- Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe.[1]
Andere Umsätze des Land- und Forstwirts unterliegen der Regelbesteuerung.
Die Zierfischzucht in Teichen fällt i. d. R. nicht unter § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG. Ein Substanzbetrieb, z. B. Torf-, Ton-, Lehm-, Kies- und Sandabbaubetrieb) ist kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i. S. d. § 24 Abs. 2 Satz 1 UStG. Die Abgrenzung der land...
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