(1) Der Bauantrag ist [Bis 29.06.2021: schriftlich] [1] bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

 

(2) 1Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. 2Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.

 

(3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung des Bauvorhabens auf die Umgebung verlangt werden, dass es in geeigneter Weise auf dem Baugrundstück dargestellt wird.

 

(4) [Bis 29.06.2021: 1Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben. 2Die von Fachplanern nach § 54 Abs. 2 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein. ] [2]Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.

[1] Gestrichen durch 4. ÄndG LBauO M-V. Anzuwenden bis 29.06.2021.
[2] Aufgehoben durch 4. ÄndG LBauO M-V. Anzuwenden bis 29.06.2021.

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