1Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf in Textform gestellten[1] [Bis 29.06.2021: schriftlichen] Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden (Teilbaugenehmigung). 2§ 72 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch 4. ÄndG LBauO M-V. Anzuwenden ab 30.06.2021.

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