(1) Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer mit Vermögen ausgestatteten Einrichtung um eine rechtsfähige Stiftung handelt, kann die Stiftungsbehörde auf Antrag über die Anerkennung als rechtsfähig entscheiden, wenn ein rechtliches Interesse an der Entscheidung besteht.

 

(2) 1Soweit hieran ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Stiftungsbehörde auf Antrag die Rechtsnatur einer rechtsfähigen Stiftung feststellen. 2Steht infrage, ob es sich um eine kirchliche Stiftung handelt, ist die zuständige Kirchenbehörde anzuhören.

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