(1) 1Die Bewilligung von Aufwendungszuschüssen kann für den Zeitraum widerrufen werden, in dem der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger schuldhaft gegen eine Verpflichtung zur zweckbestimmten Verwendung der Wohnung oder zur Einhaltung der Höhe des Entgelts für eine vermietete oder sonst zum Gebrauch überlassene Wohnung verstoßen hat. 2Soweit die Bewilligung der Zuschüsse widerrufen worden ist, sind diese zurückzuerstatten. 3Ist die Zweckbestimmung auf den Zeitraum befristet, für den sich durch die Gewährung der Mittel die laufenden Aufwendungen vermindern, bleibt die Dauer der Zweckbestimmung unberührt.

 

(2) 1Aufwendungsdarlehen können fristlos gekündigt werden, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger schuldhaft gegen eine Verpflichtung zur zweckbestimmten Verwendung der Wohnung oder zur Einhaltung der Höhe des Entgelts für eine vermietete oder sonst zum Gebrauch überlassene Wohnung verstoßen hat. 2Die Kündigung kann auf Teilbeträge des Aufwendungsdarlehens beschränkt werden, die während der Dauer des Verstoßes ausgezahlt worden sind. 3Ist die Zweckbestimmung auf den Zeitraum befristet, für den sich durch die Gewährung der Mittel die laufenden Aufwendungen vermindern, bleibt die Dauer der Zweckbestimmung unberührt.

 

(3) 1Verzichtet der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger in vollem Umfang auf die Auszahlung noch ausstehender Aufwendungszuschüsse, endet die Zweckbestimmung mit Ablauf des Zeitraumes, für den sich durch die Gewährung der Zuschüsse die laufenden Aufwendungen vermindern. 2Verzichtet der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger in vollem Umfang auf die Auszahlung noch ausstehender Teilbeträge eines Aufwendungsdarlehens, verkürzt sich die Dauer der Zweckbestimmung um den Zeitraum, für den auf die Auszahlung verzichtet wird, jedoch höchstens um drei Jahre. 3Wird das Aufwendungsdarlehen ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, endet die Zweckbestimmung mit der Rückzahlung.

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