(1) 1Der Vorstand der LPG hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Mitglieder an dem Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich erläutern und begründet werden (Umwandlungsbericht). 2Der Umwandlungsbericht muß einen Entwurf des Umwandlungsbeschlusses enthalten.

 

(2) Vor der Einberufung der Vollversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist eine gutachtliche Äußerung des Revisionsorgans einzuholen, ob der Formwechsel mit den Belangen der Mitglieder und der Gläubiger der LPG vereinbar ist, und insbesondere, ob bei der Festsetzung des Stammkapitals oder des Grundkapitals § 29 Abs. 2 beachtet worden ist (Prüfungsgutachten).

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