(1) Als Verfahren zur Regelung der neuen Eigentumsverhältnisse ist ein freiwilliger Landtausch anzustreben.

 

(2) 1Die Eigentümer der Tauschgrundstücke (Tauschpartner) vereinbaren den freiwilligen Landtausch unter Berücksichtigung der Nutzungsart, Beschaffenheit, Güte und Lage der Flächen. 2Sie beantragen dessen Durchführung bei der Flurneuordnungsbehörde.

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