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Latente Steuern bei Personengesellschaften im Einzelabsc ... / 1.5 Ermittlung und Ausweis aktiver und passiver latenter Steuern

Dipl.-Betriebsw. Birgitta Dennerlein
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Aktive latente Steuern ergeben sich,

  • wenn der handelsrechtliche Wert bei Vermögensgegenständen kleiner ist als der steuerliche Wert oder
  • wenn der Wert der Verbindlichkeiten und Rückstellungen laut Handelsbilanz größer ist als der steuerliche Wertansatz.

Passive latente Steuern entstehen hingegen,

  • wenn der handelsrechtliche Wertansatz bei Vermögensgegenständen größer ist als der steuerliche Wertansatz oder
  • wenn der Wert für Verbindlichkeiten und Rückstellungen laut Handelsbilanz kleiner ist als der steuerliche Wert.

     
      Aktive latente Steuern Passive latente Steuern
    Aktivposten (Vermögensgegenstände) HB < steuerlicher Wert HB > steuerlicher Wert
    Passivposten (Verbindlichkeiten/Rückstellungen) HB > steuerlicher Wert HB < steuerlicher Wert
    Ansatz in der Bilanz (Wahlrecht bzgl. Saldierung) Aktivierungswahlrecht Passivierungspflicht

Für aktive latente Steuern besteht ein Aktivierungswahlrecht, für passive latente Steuern besteht eine Passivierungspflicht.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung latente Steuern

In der Handelsbilanz wurde ein Drohverlustrückstellung i. H. v. 10.000 EUR gebildet. In der Steuerbilanz ist der Ansatz nach § 5 Abs. 4a EStG verboten. Es liegt eine temporäre Differenz vor, welche zu aktiven latenten Steuern führt, da der Passivposten "Drohverlustrückstellung" mit 10.000 EUR größer ist als der Wert in der Steuerbilanz von 0 EUR. Die aktiven latenten Steuern berechnen sich auf 10.000 EUR mit dem (Gewerbe-)Steuersatz der Personengesellschaft von beispielsweise 14 %. Damit belaufen sich die aktiven latenten Steuern auf 1.400 EUR (= 10.000 EUR x 14 %). Bei aktiven latenten Steuern besteht ein Aktivierungswahlrecht. Diese können wahlweise in der Bilanz gezeigt werden.

Es kann ein Wahlrecht bezüglich der Saldierung ausgeübt werden.

 
Praxis-Beispiel

Saldierungsmöglichkeiten vo...

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