Mehrheitlich wird der Einbezug von Ergänzungsbilanzen für die Abgrenzung von latenten Steuern auf Ebene der Personengesellschaft befürwortet. Begründet wird dies damit, dass Ergänzungsbilanzen Einfluss nehmen auf den steuerlich abzugsfähigen Betrag eines Vermögenswerts. Würde der handelsrechtliche Buchwertansatz nur dem steuerlichen ohne Berücksichtigung der Ergänzungsbilanz gegenübergestellt werden, wäre die Darstellung der Vermögenslage unzutreffend und verzerrt. Da die Ergebnisse der Ergänzungsbilanzen auch bei der Ermittlung der Gewerbesteuer zu berücksichtigen sind, wären alle Ergänzungsbilanzen damit auch bei der Abgrenzung der latenten Steuern für gewerbesteuerliche Zwecke miteinzubeziehen.

Werden Anteile an einer Personengesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft oder durch eine nur mittelbar beteiligte natürliche Person veräußert, ist der hieraus entstehende Veräußerungsgewinn gewerbesteuerpflichtig.[1] Auf Ebene der Personengesellschaft entsteht ein Gewerbesteueraufwand, dem jedoch ergebniswirksame auf abzugsfähig temporäre Differenzen bestehende latente Steuern gegenüberstehen. Durch die Weiterentwicklung der Ergänzungsbilanz in den Folgejahren sind auch die latenten Steuern von Jahr zu Jahr erfolgswirksam anzupassen.

 
Praxis-Tipp

Ergänzungsbilanzen

Positive Ergänzungsbilanzen führen in der Regel zu aktiven latenten Steuern auf Ebene der Personengesellschaft, negative Ergänzungsbilanzen erzeugen in der Regel passive latente Steuern.

Nicht zu vernachlässigen ist die Sicht des Gesellschafters. Dieser hat im Zeitpunkt des Erwerbs des Mitunternehmeranteils Anschaffungskosten i. S. d. § 255 HGB, die steuerlich mit dem Kapitalkonto des Gesellschafters bei der Personengesellschaft übereinstimmen. Da sich die positiven Ergänzungsbilanzen im Zeitablauf abbauen, bauen sich beim Gesellschafter passive latente Steuern auf, da nicht gleichzeitig eine Minderung der Anschaffungskosten für die Beteiligung an der Personengesellschaft erfolgt. Dies gilt jedoch nicht für Kapitalgesellschaften.

 
Praxis-Beispiel

Latente Steuern

Die A GmbH erwirbt zum 31.12. von der B GmbH 1/3 der Anteile an der B KG. Das Eigenkapital der B KG beläuft sich auf insgesamt 750.000 EUR. Die A GmbH zahlt für den Anteil 500.000 EUR. In der Handelsbilanz der A GmbH wird der gezahlte Kaufpreis als Anschaffungskosten berücksichtigt. Der Buchwert der Beteiligung beläuft sich daher auf 500.000 EUR. Steuerlich werden die aufgedeckten stillen Reserven von 250.000 EUR in einer positiven Ergänzungsbilanz der A GmbH dargestellt. Der Veräußerungsgewinn der B GmbH beträgt ebenso 250.000 EUR. Die Gewerbesteuerbelastung der B KG wird mit 15 % berechnet. Sofern das Aktivierungswahlrecht ausgeübt wird, kann die A KG aktive latenten Steuern von 15 % von 250.000 EUR = 37.500 EUR abgrenzen. Das Einbuchen der aktiven latenten Steuern erfolgt ergebniswirksam und bewirkt daher eine korrespondierende Erhöhung der Kapitalkonten der Gesellschafter.

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