Bilanzposten |
Sachverhalt Handelsrecht |
Sachverhalt Steuerrecht |
Latenzart |
Ausleihungen |
Dauerhafte Forderungen gegen Hingabe von Kapital |
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Bewertung zu Anschaffungskosten. Diese sind nach Handels- und Steuerrecht aufgrund der handelsrechtlichen Maßgeblichkeit identisch definiert. Insofern werden sich beim Erstansatz keinerlei Differenzen einstellen. |
Keine Latenzen |
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§ 247 Abs. 2 HGB |
§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG |
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Keine planmäßige Abschreibung. Da Ausleihungen wie Finanzanlagen zu bewerten sind, kommt nur eine außerplanmäßige Abschreibung in Betracht. |
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Wertminderungen, vorübergehend |
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Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung, wenn am Bilanzstichtag der Buchwert unterhalb des beizulegenden Zeitwertes liegt, dies aber nicht dauerhaft ist. |
Abschreibungsverbot |
Temporär |
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Keine Nutzung des Wahlrechts |
Keine Latenz |
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§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB |
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG UKS |
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Wertminderungen, dauerhaft |
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Abschreibungspflicht auf den beizulegenden Zeitwert. |
Folgen der handelsrechtlichen Maßgeblichkeit und Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert. |
Keine Latenz |
Meinung der Finanzverwaltung: Sonderabschreibung ist steuerliches Wahlrecht. Daher muss nicht zwingend eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert erfolgen. |
Temporär |
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§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB |
§§ 5 Abs. 1 Satz1, 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG |
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Beteiligungen |
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Entgeltlich als Vermögenswert erworben |
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Anschaffungskosten sind nach Handels- und Steuerrecht aufgrund der handelsrechtlichen Maßgeblichkeit identisch definiert. Insofern werden sich beim Erstansatz keinerlei Differenzen einstellen. Die Behandlung erfolgt analog zu immateriellen Anlagegütern und Sachanlagen. |
Keine Latenzen |
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§§ 253 Abs. 1, 255 Abs. 1 HGB |
§§ 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG |
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Entgeltlich gegen Sacheinlage erworben |
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Ansatz der erworbenen Anteile mit dem Zeitwert der hingegebenen Sacheinlage. |
Ansatz der erworbenen Anteile mit dem gemeinen Wert der hingegebenen Sacheinlage. Ist üblicherweise identisch mit dem handelsrechtlichen Bilanzansatz. |
Keine Latenzen |
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§§ 253 Abs. 1, 255 Abs. 1 HGB |
§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG |
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Da der Anteil an einer Beteiligung keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt, ist eine planmäßige Abschreibung des Beteiligungsansatzes nicht zulässig. Stattdessen ist ein Werthaltigkeitstest (üblicherweise Ertragswertverfahren oder DCF-Methode) erforderlich, um eine mögliche Wertminderung zu identifizieren. |
Folgen der handelsrechtlichen Maßgeblichkeit, sofern keine abweichende steuerliche Behandlung erfolgt. |
Keine Latenz |
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§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB UKS |
§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG |
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Wertminderungen, vorübergehend |
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Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung, wenn am Bilanzstichtag der Wert der Beteiligung unterhalb des Buchwerts liegt, dies aber nicht dauerhaft ist. |
Folgen der handelsrechtlichen Maßgeblichkeit und Abschreibung auf den niedrigeren Wert. |
Keine Latenz |
Meinung der Finanzverwaltung: Sonderabschreibung ist steuerliches Wahlrecht. Daher muss nicht zwingend eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert erfolgen. |
Temporär |
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§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB |
§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG |
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Wertminderungen, voraussichtlich dauerhaft |
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Abschreibungspflicht auf den niedrigeren Wert bei voraussichtlich dauernder Wertminderung. Außerplanmäßig. |
Folgen der handelsrechtlichen Maßgeblichkeit und Abschreibung auf den niedrigeren Wert. |
Keine Latenz |
Meinung der Finanzverwaltung: Sonderabschreibung ist steuerliches Wahlrecht. Daher muss nicht zwingend eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert erfolgen. |
Temporär |
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§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB |
§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG |
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Wertminderungen, ausländische Beteiligungen |
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Gesunkene Wechselkurse oder Gewinnausschüttungsverbote rechtfertigen keine Wertminderungen. |
Folgen der handelsrechtlichen Meinung. |
Keine Latenzen |
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§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG |
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Zuschreibungsgebot, wenn die Abschreibungsgründe weggefallen sind. |
Zuschreibungspflicht unabhängig davon, ob die Abschreibungsgründe weggefallen sind. |
Keine Latenzen oder Temporär (abhängig vom Umfang der Wertaufholung und den Wertminderungen) |
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§§ 253 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. 253 Abs. 3 Sätze 5, 6 HGB |
§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG; BMF, Schreiben v. 25.2.2000, BStBl 2000 I S. 372, Rz 34 ff. |
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- Veräußerung von Beteiligungen
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Es gelten die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften für Veräußerungsgeschäfte und deren Gewinnrealisation. |
Steuerfreiheit bei der Veräußerung von Beteiligungen für Körperschaften, wobei eine weitreichende Regelung existiert. Befreit sind demnach auch:
- Beteiligungen an einer Organschaft,
- einbringungsgeborene Anteile (aber nicht zwangsweise vollumfänglich),
- Genussrechte,
- Liquidationen,
- Sachdividenden,
- Übertragungsgewinne,
- Veräußerung eigener Anteile,
- verdeckte Einlagen,
- verdeckte Gewinnausschüttungen,
- Wertaufholungen.
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Temporär |
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§ 8b Abs. 2 KStG; BMF, Schreiben v. 28.4.200... |