Rz. 98
Rechtsgrundlage zur Bilanzierung latenter Steuern nach den IFRS bildet IAS 12. Der Standard regelt umfassend die Bilanzierung von Steuern, also auch die Bilanzierung von Ertragsteuern. Grundlage für latente Steuern bildet das Temporary-Konzept, das in Form der Liability-Methode in den IFRS implementiert ist.
Rz. 99
Rechtsgrundlage zur Bilanzierung latenter Steuern nach den IFRS bildet IAS 12. Der Standard regelt umfassend die Bilanzierung von Steuern, also auch die Bilanzierung von Ertragsteuern. Grundlage für latente Steuern bildet das Temporary-Konzept, das in Form der Liability-Methode in den IFRS implementiert ist.
Rz. 100
Mit dem Übergang vom Timing-Konzept auf das Temporary-Konzept im Rahmen des BilMoG, wurden die Vorschriften zur Bilanzierung latenter Steuern im HGB den international üblichen Konzepten angeglichen, sodass nur noch wenige Unterschiede zwischen HGB und den IFRS bestehen. Die EU hat mit Verordnung 2023/2468 vom 8.11.2023 die vom IASB veröffentlichte Änderung an IAS 12 übernommen. Somit kommt es zum einen analog zu § 274 Abs. 3 HGB zu einer vorübergehenden, verpflichtend anzuwendenden Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Einführung der globalen Mindestbesteuerung ergeben, sowie zum anderen analog zu § 285 Nr. 30a HGB zu gezielten Anhangangaben für betroffene Unternehmen. Die vorübergehende Ausnahme gilt unmittelbar nach Veröffentlichung dieser Änderungen durch den IASB und rückwirkend. Die Angabepflichten gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2023 beginnen.
Die wesentlichen Abweichungen zwischen dem HGB und den IFRS sind nachfolgend übersichtsweise dargestellt.
Rz. 101
Prinzipiell sind neben Inside Basis Differences auch Outside Basis Differences im Konzernabschluss zu berücksichtigen. Insofern werden hier konsequenterweise auch Latenzen auf der Ebene des Mutterunternehmens berücksichtigt, die sich auf Bilanzansätze von Beteiligungen beziehen. Der Ansatz steht allerdings unter einem Vorbehalt. Ist das Mutterunternehmen in der Lage, den zeitlichen Verlauf der Differenzenumkehr zu steuern und ist eine Differenzenumkehr in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich, dürfen keine latenten Steuern abgesetzt werden. Insofern greift das Ansatzverbot generell bei Dividendenausschüttungen. Das Ansatzverbot greift aber dann nicht, wenn es sich bei den Beteiligungen um assoziierte Unternehmen handelt, Unternehmen zum Verkauf stehen oder Bewertungsvorschriften zu abweichenden Beteiligungsansätzen führen.
Rz. 102
Auch die IFRS verlangen eine Aktivierung von Verlustvorträgen. Anders als beim HGB liegt hier aber eine Aktivierungspflicht vor. Die im HGB verankerten Wahlrechte zum Nichtansatz von Verlustvorträgen bei einem Aktivüberhang kennen die IFRS nicht. Die zu aktivierenden Verlustvorträge bestimmen sich anlog dem HGB nach den künftig nutzbaren Verlustvorträgen. Eine zeitliche Befristung auf 5 Jahre, wie im HGB vorgeschrieben, existiert bei den IFRS allerdings nicht. Da die IFRS eine Aktivierung von Verlustvorträgen verlangen, soweit die Nutzung nach IAS 12.34 wahrscheinlich ist, ist der Nachweis über eine steuerliche Planungsrechnung zu führen, bei der zugleich der aktivierbare Betrag ermittelt wird. Da die steuerliche Planungsrechnung auf der Unternehmensplanung aufsetzt, die meistens mittelfristig über einen Zeitraum von 3 bis 5 Jahren angelegt ist, werden sich letztendlich ähnliche Aktivierungszeiträume bei den IFRS einstellen.
Rz. 103
Die IFRS kennen keine Gesamtdifferenzenbetrachtung. Daher erfolgt stets ein getrennter Ausweis der aktiven und passiven latenten Steuern in der Bilanz. Ferner kennen die IFRS keine Wahlrechte im Ansatz und Bilanzausweis und somit auch keinen Nichtansatz aufgrund eines Aktivüberhangs. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Frameworks, somit herrscht Ansatzpflicht sofern die Ansatzkriterien erfüllt sind.
Rz. 104
Die IFRS schreiben eine Saldierungspflicht von aktiven und passiven latenten Steuern vor. Zu saldieren ist dann, wenn gleichartige Vermögenswerte und Schulden einer Steuerart gegenüber einer Steuerjurisdiktion (in Deutschland: einer Finanzbehörde) vorliegen. Dies erfordert gerade in Konzernen eine unternehmens- und landesbezogene Betrachtung um den Saldierungsumfang zu ermitteln. Organschaften bzw. Gruppenbesteuerungsregeln sind dabei pro Land zu berücksichtigen. Ein Saldierungswahlrecht wie im HGB existiert nicht.
Rz. 105
Für latente Steuern gilt der Grundsatz, dass sie dem zugrundeliegenden Geschäftsvorfall folgen. Daher ist zu unterscheiden zwischen einer erfolgswirksamen und erfolgsneutralen Erfassung der latenten Steuern. Anders als das HGB, das nur eine erfolgswirksame Erfassung kennt, werden bei den IFRS latente Steuern auch im Eigenkapital erfasst. Im Rahmen des Eigenkapitalspiegels und der Gesamtergebnisrechnung erfolgt ein entsprechender Ausweis, entweder separat oder zusammengefasst mit dem zugrundeliegenden Geschäftsvorfall.
Rz. 106
Die Angaben zu den latenten Steuern in den Notes sind weiterführender als die k...