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Leasing / 2 Einkommensteuer

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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2.1 Steuerliche Behandlung von Leasingverträgen

Für die steuerliche Behandlung der Leasingverträge ist die Zurechnung des Leasinggegenstands von entscheidender Bedeutung. Hierdurch bestimmt sich zunächst die Behandlung der Leasingzahlungen als Betriebsausgabe im Rahmen der Gewinnermittlung und somit die Auswirkung auf Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.

Wird der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zugerechnet, kann der Leasingnehmer die Leasingzahlung als direkt abzugsfähige Betriebsausgabe behandeln. Der Leasinggeber hat das Wirtschaftsgut zu bilanzieren und entsprechend abzuschreiben. Die Leasingzahlung stellt bei ihm Betriebseinnahme dar.

Weder die Hin- noch die Rückgabe des Leasingguts stellt einen Veräußerungsvorgang dar, sodass keine Gewinnrealisierung, beim Leasinggeber durch Hingabe, beim Leasingnehmer durch Rückgabe des Wirtschaftsguts, entsteht.

Erfolgt die Zurechnung jedoch beim Leasingnehmer, ist der Vorgang wie ein Finanzierungskauf zu behandeln. Der Leasinggeber hat eine Forderung in Höhe der abgezinsten Leasingraten zu bilanzieren, die sich auf den Gewinn auswirkt.

Der Leasingnehmer muss den Gegenstand bilanzieren und abschreiben, demgegenüber steht eine Verbindlichkeit in Höhe der abgezinsten Leasingraten. Die Rückgabe des Leasinggegenstands führt bei ihm zu einem Veräußerungsvorgang mit Gewinnauswirkung.

2.2 Eigentum und wirtschaftliches Eigentum

Zivilrechtlich ist der Leasinggeber Eigentümer des Leasinggegenstands. Die Kernfrage, die sich bei der Zurechnung des Wirtschaftsguts jedoch stellt, ist die des wirtschaftlichen Eigentums.

§ 39 Abs. 1 AO stellt zunächst auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse ab, indem festgestellt wird, dass Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen sind.

Übt jedoch ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer i. d. R. für die gewöhnlich...

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