Grundsätzlich wird ein Leasinggegenstand beim Leasinggeber dauerhaft zur Vermietung genutzt. Ein Verkauf nach Ende der Leasingzeit wird i. d. R. als Nebeneffekt anzusehen sein. Somit ist das Wirtschaftsgut beim Leasinggeber regelmäßig als Anlagevermögen auszuweisen.

Ein Wirtschaftsgut ist nicht schon deshalb dem Umlaufvermögen zuzuordnen, weil von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern. Dem Betrieb dient das Wirtschaftsgut bereits dann dauernd, wenn es längerfristig im Betrieb genutzt wird.[1] Das gilt auch für den Fall des Hersteller-Leasings, bei dem der Hersteller einen Teil seiner hergestellten Wirtschaftsgüter verleast.[2]

Die Bewertung des Wirtschaftsguts in der Bilanz des Leasinggebers richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.[3] D. h., die Aktivierung hat mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zzgl. Nebenkosten zu erfolgen. Nicht zu den aktivierungsfähigen Nebenkosten gehören Kosten, die durch Transport zum und Montage beim Leasingnehmer entstanden sind. Diese sind Ausfluss der Vermietung und nicht dem Anschaffungsvorgang zuzurechnen.

Beim Hersteller-Leasing sollen nicht die Herstellungskosten, sondern der bei einer Barveräußerung an einen Dritten zu erzielende Veräußerungserlös anzusetzen sein.[4]

[1] BFH, Urteil v. 9.2.2006, IV R 15/04 (NV), BFH/NV 2006 S. 1267.
[4] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 5 EStG Rz. 743.

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