Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
5.1 Hinzurechnungen
Miet- und Pachtzahlungen
Hinzuzurechnen sind nach § 8 Nr. 1d, e GewStG:
- 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie
- 50 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.
Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen beim Empfänger der Gewerbesteuer unterworfen werden.
Die Hinzurechnung der Leasingraten für folgende Fahrzeuge ist seit 2019 auf die Hälfte der Entgelte beschränkt:
- Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
- extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer haben, deren die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 km (bei Verträgen, die nach dem 31.12.2024: 80 km) beträgt, und
- Fahrrädern, die keine Kfz sind. Die Vorschrift gilt nur für Entgelte, die auf Verträgen beruhen, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen worden sind.
Aufwendungen, die für eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten, z. B. Konzessionen und Lizenzen, gezahlt werden, sind zwar grundsätzlich hinzuzurechnen, ausgenommen sind allerdings Lizenzzahlungen für Computerprogramme, bei denen die Rechte nicht mitveräußert werden können.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung beim Zwischen-Leasing
Die Hinzurechnung verausgabter Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG findet auch bei der Refinanzierung von Leasinggeschäften statt (sog. Doppelstockmodell).
Wartungskosten
Nach Ansicht des BFH ist der Begriff der "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewSt – ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen – wirtschaftlich zu verstehen. Ausgehend von den zivilrechtlichen Regelungen des Mietrechts hat der Vermieter/Verpächter und damit auch der Leasinggeber dem Leasingnehmer nach § 535 Abs. 1 Satz 2, § 581 Abs. 2 BGB die Miet-/Leasingsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.Daher sind Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, als Teil der Leasingrate nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerlich hinzuzurechnen.
Zinsaufwendungen
In die Hinzurechnung sind alle mit Schulden zusammenhängenden Entgelte (Zinsaufwendungen, Damnum, Disagio, Darlehensprovisionen, Vergütungen für ein partiarisches Darlehen usw.) einzubeziehen . Abschläge aus der Veräußerung von Geldforderungen (Wechselverkauf, Forfaitierung von Forderungen) sind ebenfalls zu erfassen. Bei einer Forfaitierung ist damit der Tatbestand der Hinzurechnung regelmäßig erfüllt, es sei denn, dass das Bonitätsrisiko vollständig auf den Käufer übergegangen ist.
Bankenprivileg
Kreditinstitute sowie Finanzdienstleistungsunternehmen (Leasing- und Factoringunternehmen) können durch die Vorschrift des § 19 GewStDV eine Hinzurechnung für die Refinanzierung des Kreditgeschäfts weitgehend vermeiden. Voraussetzung ist, dass diese nachweislich ausschließlich Finanzdienstleistungen i. S. d. § 1 Abs 1a Satz 2 KWG tätigen.
Freibetrag
Von der Summe aller hinzuzurechnenden Beträge ist ein Freibetrag i. H. v. 200.000 EUR (bis 2019: 100.000 EUR) abzuziehen.
Hinzurechnungsbetrag
Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende Betrag ist i. H. v . 25 % dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.
5.2 Kürzungen
Handelt es sich bei dem Leasinggegenstand um ein Grundstück, kann der wirtschaftliche Eigentümer eine gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG vornehmen. Diese beträgt 1,2 % des Einheitswerts.
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten, können eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags beantragen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Dieses dürfte auf Leasinggeber zutreffen, die sich ausschließlich auf Immobilien-Leasing spezialisiert haben und denen das Leasinggut auch zuzurechnen ist. Diese können faktisch durch die Anwendung der Vorschrift eine vollständige Gewerbesteuerbefreiung erreichen. Betriebsvorrichtungen rechnen jedoch nicht zum Grundbesitz i. S. d. Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, sodass das Vermieten schädlich sein kann.
Ausgeschlossen ist die Anwendung der Kürzung jedenfalls dann, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient.