Rz. 85a

Erleichterungen werden in IFRS 16.5 ff. lediglich für Leasingnehmer gewährt. Diesen wird gestattet, kurzfristige Leasingverhältnisse oder solche über geringwertige Vermögenswerte vereinfacht abzubilden. Hier kommt es nicht zum Ansatz von Bilanzposten. Es wird lediglich eine lineare Verteilung der Leasingzahlungen über die Laufzeit gefordert. Sollte ein anderer Verteilungsmaßstab den Verlauf der Nutzungsziehung allerdings besser abbilden, so darf dieser angewendet werden (IFRS 16.6). Als kurzfristig kann ein Vertrag mit einer maximalen Laufzeit von 12 Monaten gelten, sofern keine Kaufoption vereinbart wurde (IFRS 16.A). Das Wahlrecht für kurzfristige Verträge ist einheitlich für Klassen von Vermögenswerten auszuüben, das Wahlrecht für geringwertige Leasinggegenstände hingegen individuell für jeden Leasingvertrag.

Wenn der geringwertige Gegenstand weiterverleast wird, dann darf die Erleichterung nicht in Anspruch genommen werden (IFRS 16.B7). Geringwertigkeit wird in IFRS 16.B3–B9 an Voraussetzungen geknüpft. Der Gegenstand muss einzeln oder in Verbindung mit bereits verfügbaren Ressourcen genutzt werden und es darf keine Abhängigkeit oder Verknüpfung mit anderen Vermögenswerten vorliegen (etwa Komponente einer Serveranlage). Es ist auf den absoluten Wert des Gegenstandes im Neuzustand abzustellen, unabhängig vom tatsächlichen Alter zu Beginn der Laufzeit. Die Bedeutung für die Geschäftstätigkeit des Leasingnehmers ist ebenso irrelevant für die Beurteilung wie die Größe des Unternehmens, die Art der Geschäftstätigkeit sowie die vorliegenden Umstände des Einzelfalles. Ziel ist damit die Definition von Gegenständen, die gemeinhin als geringwertig angesehen werden.

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