Leasinggesellschaften finanzieren ihre Investitionen in Leasingobjekte im Wesentlichen durch Darlehen oder Forderungsverkäufe an Kreditinstituten. Beim Forderungsverkauf geht i. d. R. das Bonitätsrisiko auf den Forderungskäufer über, während die Leasinggesellschaft weiterhin die Forderungen einzieht. In diesem Zusammenhang sind 2 verschiedene Sachverhalte denkbar:
- Die Leasinggesellschaft refinanziert sich durch Verkauf (Abtretung) der Leasingforderungen an das Kreditinstitut zu einem abgezinsten Kaufpreis (Barwert). Das Kreditinstitut übernimmt das Bonitätsrisiko in Bezug auf den Leasingnehmer. Die Leasinggesellschaft leitet die Leasingraten an das Kreditinstitut weiter. Für den Ankauf der Leasingforderung von der Leasinggesellschaft optiert das Kreditinstitut nach § 9 UStG zur Steuerpflicht. Die Leasinggesellschaft optiert hinsichtlich der Forderungsabtretung nach § 9 UStG zur Steuerpflicht (Sachverhalt 1).
- Wie Sachverhalt 1, jedoch bleibt es bei der nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreien Forderungsabtretung durch die Leasinggesellschaft (Sachverhalt 2).
10.1 Forderungskauf ohne Übernahme des Forderungseinzugs
Beim Forderungskauf ohne Übernahme des tatsächlichen Forderungseinzugs erbringt der Forderungskäufer keine Factoringleistung. Der Forderungskauf ist als Rechtsgeschäft anzusehen, bei dem der Forderungskäufer neben der Zahlung des Kaufpreises einen Kredit gewährt und der Forderungsverkäufer als Gegenleistung seine Forderung abtritt. Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor.
Die Abtretung einer Forderung durch den Forderungsverkäufer ohne Übernahme des tatsächlichen Forderungseinzugs durch den Forderungskäufer stellt einen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreien Umsatz im Geschäft mit Forderungen dar.
Die gleichzeitige Kreditgewährung durch den Forderungskäufer ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei.
10.2 Option zur Steuerpflicht
Nach § 9 Abs. 1 UStG kann ein Unternehmer einen Umsatz, der u. a. nach § 4 Nr. 8 Buchst. a – g UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Ohne Bedeutung ist, ob der Leistungsempfänger die Finanzdienstleistung für steuerpflichtige bzw. steuerfreie Umsätze verwendet.
10.3 Vereinfachungsregelung für den Vorsteuerabzug
Der Unternehmer ist nach § 15 Abs. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für seine unternehmerische Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Wenn eine direkte und unmittelbare Zurechnung zu einem beabsichtigten entgeltlichen Ausgangsumsatz möglich ist, entscheidet allein dessen umsatzsteuerliche Behandlung über den Vorsteuerabzug der bezogenen Eingangsleistungen. Im Rahmen des § 15 Abs. 2 und 3 UStG kommt es entscheidend darauf an, dass die Ausgangsumsätze den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Die Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern nach § 43 UStDV erstrecken sich auf Fälle, in denen Eingangsleistungen lediglich teilweise den in § 43 UStDV bezeichneten steuerfreien Umsätzen zuzurechnen sind. Vorsteuerbeträge, die ausschließlich auf diese Umsätze entfallen, bleiben vom Abzug ausgeschlossen.
Vorsteuerabzug Leasinggesellschaft
In den Sachverhalten 1 und 2 bezieht die Leasinggesellschaft, die ihre Forderung verkauft, eine steuerpflichtige Kreditleistung, die im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der Finanzierung des Leasinggeschäftes (Abtretung der Forderung) und dem Leasingumsatz an sich steht.
Handelt es sich bei dem Leasingumsatz um eine steuerpflichtige Leistung, erfolgt bei Steuerfreiheit der Abtretung der Leasingforderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG aufgrund der Anwendung des § 43 Nr. 1 UStDV bei dem Leasingunternehmen gleichwohl keine Aufteilung des Vorsteuerbetrags aus der bezogenen Kreditleistung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil.
Vorsteuerabzug Kreditinstitut
Die von dem Kreditinstitut im Sachverhalt 1 bezogene steuerpflichtige Forderungsabtretung steht im unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Kreditgewährung an die Leasinggesellschaft und berechtigt folglich zum Vorsteuerabzug.