3.1 Operating-Leasing
Es handelt sich um die kurzfristige Überlassung von Wirtschaftsgütern. Die Vertragsdauer ist unbestimmt und meist ist eine kurzfristige Kündigung des Vertrags möglich; die Grundmietzeit ist oft sehr kurz. Damit bleibt das wirtschaftliche Risiko beim Leasinggeber. Für den Leasingnehmer ist dies wirtschaftlich sinnvoll, wenn sich eine Eigeninvestition aufgrund der kurzen Nutzungsdauer nicht lohnt.
3.2 Finanzierungs-Leasing
Im Gegensatz zum Operating-Leasing liegen beim Finanzierungs-Leasing längerfristige Verträge vor. Diese werden über eine bestimmte Zeit abgeschlossen und können bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden (Grundmietzeit). Der Leasingnehmer deckt mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten, einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers ab. Die Grundmietzeit deckt meist einen erheblichen Teil der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjekts ab.
Typisch für diese Verträge ist auch, dass das Investitionsrisiko auf den Leasingnehmer abgewälzt wird. Ist bei diesen Verträgen von vornherein vereinbart, dass das Eigentum am Ende der Mietzeit auf den Leasingnehmer übergehen soll, kann von einem Mietkaufvertrag ausgegangen werden. Die geleisteten Mietzahlungen werden dabei auf den Kaufvertrag angerechnet.
3.3 Immobilien-Leasing
Diese Verträge haben eine besonders lange Laufzeit und gelten daher als Sonderform des Finanzierungs-Leasings.
3.4 Null-Leasing
Bei diesen Verträgen erhält der Leasingnehmer den Gegenstand zur Nutzung, ohne dass die Leasingraten Zinsen enthalten. Nach Vertragsablauf kann der Leasingnehmer das Leasingobjekt zu einem bei Vertragsabschluss bereits festgesetzten Preis kaufen.
3.5 Sale-and-lease-back
Unter einem "Sale-and-lease-back"-Verfahren wird allgemein verstanden, dass das Eigentum an einem Gegenstand aufgrund eines Kaufvertrages auf einen Leasinggeber übertragen wird, welcher den Gegenstand an den Verkäufer (Leasingnehmer) vermietet und sich mit ihm einig ist, dass das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf der Mietzeit an den Verkäufer (Leasingnehmer) zurückfällt.
Der Leasingnehmer ist zunächst Eigentümer des Gegenstands und verkauft ihn an den Leasinggeber, welcher zivilrechtlich Eigentümer wird. Dieser verleast den Gegenstand anschließend an den Leasingnehmer. Die Übergabe des Leasinggegenstands wird regelmäßig durch Besitzkonstitut ersetzt, d. h. ein Übergang des unmittelbaren Besitzes auf den Käufer/Leasinggeber und zurück auf den Leasingnehmer findet nicht statt. Das Leasingobjekt bleibt die ganze Zeit in unmittelbarem Besitz des Leasingnehmers.
Solche Verträge werden zur Verbesserung der Liquidität des Leasingnehmers geschlossen, der zunächst den Kaufpreis des Gegenstands erhält und anschließend periodische Leasingraten zu entrichten hat. Zivilrechtlich wird das "Sale-and-lease-back"-Verfahren ebenso behandelt wie das Finanzierungsleasing, bei dem der Leasinggeber das Eigentum an dem Leasinggegenstand von einem Dritten erwirbt und ihn an den Leasingnehmer vermietet. D. h. auch beim "Sale-and-lease-back"-Verfahren erwirbt der Käufer (Leasinggeber) das zivilrechtliche Eigentum an dem Leasinggegenstand.