FinMin Bayern, Erlaß v. 30.7.2003, 34 - S 3800 - 029 - 18 978/03

Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001 (BGBl 2001 I S. 266) wurde zwei Personen des gleichen Geschlechts die Möglichkeit eingeräumt, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen. Die Partner können für den Vermögensstand der Lebenspartnerschaft die Ausgleichsgemeinschaft wählen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 LPartG). Dabei bleibt das Vermögen der Partner zu Beginn der Lebenspartnerschaft und das von ihnen während der Partnerschaft erworbene Vermögen eigenes Vermögen des jeweiligen Partners. Bei Beendigung des Vermögensstandes der Ausgleichsgemeinschaft ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 LPartG der Überschuss, den die Lebenspartner während der Dauer der Ausgleichsgemeinschaft erzielt haben, auszugleichen. Hierfür gelten die für die Auflösung einer Zugewinngemeinschaft unter Ehegatten maßgebenden Regelungen der §§ 1371 bis 1390 BGB.

Die Beendigung des Vermögensstandes der Ausgleichsgemeinschaft ist erbschaft- und schenkungsteuerlich wie folgt zu behandeln:

 

1. Die Lebenspartnerschaft endet zu Lebzeiten der Partner:

Die Ausgleichsforderung stellt keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 LPartG in Verbindung mit §§ 1371 bis 1390 BGB besteht eine rechtliche Verpflichtung der Partner, den Überschuss, den sie während der Dauer des Vermögensstandes erzielt haben, auszugleichen. Da die Forderung kraft Gesetzes entsteht, liegt keine Freigebigkeit vor. Eine solche Ausgleichsforderung fällt auch nicht unter die übrigen Tatbestände des § 7 ErbStG.

 

2. Die Lebenspartnerschaft endet mit dem Tod eines der Partner und der überlebende Partner wird Erbe:

Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Partners erhöht sich um ein Viertel; damit wird der Ausgleich des Überschusses, den die Partner während der Dauer des Vermögensstands erzielt haben, verwirklicht (§ 6 Abs. 2 Satz 3 LPartG i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB). Eine fiktive steuerfreie Ausgleichsforderung, wie sie Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG zusteht, kommt nicht in Betracht. § 5 ErbStG gilt nicht für Lebenspartnerschaften. Hierin kann auch keine planwidrige Gesetzeslücke gesehen werden, denn der Gesetzgeber hat bislang bewusst darauf verzichtet, die im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz für Ehegatten geltenden Regelungen auch auf Lebenspartnerschaften zu übertragen.

 

3. Die Lebenspartnerschaft endet durch Tod eines Partners und der überlebende Partner wird weder Erbe noch steht ihm ein Vermächtnis zu:

Der überlebende Partner kann gegenüber den Erben sowohl den kleinen Pflichtteil als auch einen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 2 Satz 3 LPartG geltend machen. Hierbei unterliegt nur der Erwerb des kleinen Pflichtteils nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Der Ausgleichsanspruch fällt nicht unter einen der in § 3 ErbStG aufgeführten Tatbestände.

 

Normenkette

ErbStG § 1

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1;

LPartG § 6 Abs. 1

LPartG § 6 Abs. 2

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