Leitsatz
Dient ein mit einer Lebensversicherung besichertes Darlehen dem Erwerb von Anlage- und Umlaufvermögen, führt dies zur kompletten Steuerpflicht der Lebensversicherungserträge, wenn die Bagatellgrenze von 2.5556 EUR überschritten ist.
Sachverhalt
Der Kläger nahm zur Finanzierung einer Praxisübernahme ein Darlehen i.H.v. 180.000 EUR auf. Das Darlehen wurde mit Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung i.H.v. 120.000 EUR besichert. Von dem Darlehen war bisher nur ein Teilbetrag von 155.200 EUR für den Praxiskauf abgerufen worden. Insgesamt wurden für den Praxiskauf bisher 157.000 EUR gezahlt, wovon 1.800 EUR auf Umlaufvermögen entfielen. Außerdem wurden 7.200 EUR für Finanzierungskosten aufgewendet. Das Finanzamt stellte mit Feststellungsbescheid die Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung fest. Hiergegen richtete sich die Klage
Entscheidung
Die Klage blieb erfolglos. Das mit der Lebensversicherung besicherte Darlehen diente nach Auffassung des FG nicht ausschließlich und unmittelbar der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt sind. Da außerdem die Bagatellgrenze von 2.556 EUR überschritten wird, führe dies zur vollen Steuerschädlichkeit. Da das Darlehen i.H.v. 9.000 EUR zur Finanzierung von Umlaufvermögen und für Finanzierungskosten verwendet wurde, fehle es an dem Merkmal der Ausschließlichkeit. Da das Darlehen auch nur teilweise zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens und für die Aufbringung von Finanzierungskosten schädlich verwendet wurde, seien die Erträge aus der Kapitallebensversicherung insgesamt steuerpflichtig. Dabei sei es auch bedeutungslos, dass das Darlehen nicht in vollem Umfang abgerufen worden sei und die Lebensversicherung nur der Besicherung eines Teils der Darlehenssumme diente.
Hinweis
Soll ein Policendarlehen zur Besicherung eines Unternehmenserwerbs dienen, bietet es sich nach dieser Entscheidung an, das erforderliche Darlehen zu splitten und nur solche Darlehen über die Lebensversicherung zu sichern, die ausdrücklich nicht steuerschädlich verwendet werden. Die "Alles-oder-Nichts-Betrachtung" durch die Finanzrechtsprechung birgt ansonsten die Gefahr, die Steuerfreiheit der Lebensversicherungserträge vollständig zu verlieren.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2009, 4 K 1646/07