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Lebensversicherungsverträge: Betriebs- oder Privatvermögen

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OFD Düsseldorf, Verfügung v. 7.5.2003, S 2134 A - St 11

Für die Zuordnung von Lebensversicherungsverträgen ist entscheidend, ob durch die Versicherung betriebliche oder private Risiken abgedeckt werden. Ist das versicherte Risiko privater Natur und mithin der Abschluss der Versicherung privat veranlasst, gehört der Anspruch aus einer Versicherung zum notwendigen Privatvermögen (H 13 (1) Lebensversicherungen EStH). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherung von einem Unternehmen (Versicherungsnehmer) auf das Leben oder den Todesfall des (Mit-)Unternehmers oder eines nahen Angehörigen (versicherte Person) abgeschlossen worden ist. Der Umstand, dass die Versicherung der Absicherung eines betrieblichen Kredits dienen soll oder die Versicherungsleistungen für den Betrieb verwendet werden sollen, reicht nicht aus, eine betriebliche Veranlassung zu begründen (BFH vom 11.5.1989, BStBl 1989 II S. 657 und vom 10.4.1990, BStBl 1990 II S. 1017).

Schließt jedoch ein Unternehmen (Versicherungsnehmer) einen Versicherungsvertrag auf das Leben oder den Tod eines fremden Dritten (beispielsweise eines Arbeitnehmers oder eines Geschäftspartners als versicherte Person) ab und ist Bezugsberechtigter nicht der Dritte, sondern das Unternehmen, kann eine private Veranlassung nicht aus der Natur des versicherten Risikos hergeleitet werden. In derartigen Fällen dienen die persönlichen Umstände der versicherten Personen lediglich als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versicherungsprämie und für den Eintritt des Versicherungsfalles. Die Ansprüche aus der Versicherung sind im Betriebsvermögen des Unternehmens zu aktivieren (BFH vom 14.3.1996, BStBl 1997 II S. 343). Nach diesen Grundsätzen sind Lebensversicherungen, die eine Kapitalgesellschaft auf das Leben ihrer Gesellschafter abs...

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