OFD Erfurt, Verfügung v. 30.5.2002, S 7100 A - 50 - L 242
Zu der umsatzsteuerlichen (bundeseinheitlichen) Behandlung des Legens von Wasserleitungen einschließlich der Hausanschlüsse nehme ich unter Bezug auf die bisherigen Erörterungen der obersten Finanzbehörden der Länder und des Bundes wie folgt Stellung:
Unter Maßgabe des § 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes können die kommunalen Versorgungsunternehmen zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Dabei können die kommunalen Gebietskörperschaften zur Finanzierung der lnvestitionsaufwendungen für leitungsgebundene Einrichtungen einmalige Beiträge erheben. Bei der Erhebung dieser Beiträge kommt es – im Gegensatz zum Gebührenrecht – nicht auf die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Einrichtung an, sondern auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme und damit auf den besonderen Vorteil, der durch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme bezogen auf das jeweilige Grundstück entsteht.
Die umsatzsteuerpflichtige Leistung der kommunalen Versorgungsunternehmen gegenüber dem einzelnen Grundstückseigentümer besteht damit in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Versorgungseinrichtung (einschließlich der Maßnahmen zu deren Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung) bzw. dem besonderen Vorteil, der durch die Möglichkeit der grundstücksbezogenen Inanspruchnahme entsteht. Die Leistung wird in dem Zeitpunkt ausgeführt, zu dem die Beiträge nach dem KommunaIabgabengesetz und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung (BGS-WBS) entstehen.
Das BMF-Schreiben vom 4.7.2000 ist, soweit die o.g. Leistung nicht bisher schon mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz zu versteuern war, auf diejenigen Leistungen anzuwenden, die ab dem 12.8.2000, dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt werden. Danach sind die Beiträge für das Legen von Wasserleitungen einschließlich der Hausanschlüsse Entgelt für die umsatzsteuerpflichtige Leistung „Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz”. Diese Leistung ist als selbstständige Hauptleistung anzusehen, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 16 % unterliegt. Nach der bis zum 11.8.2000 geltenden Verwaltungsauffassung wurde von einem einheitlich als Wasserlieferung zu wertenden und nur der 7 %-igen Besteuerung unterliegenden Umsatz ausgegangen, wenn der Schuldner der Wasseranschlussbeiträge mit dem erstmaligen Empfänger der Wasserlieferung identisch war. War diese Empfängeridentität nicht gegeben, kam auch für Leistungen, die bis zum 11.8.2000 ausgeführt wurden der Regelsteuersatz zur Anwendung.
Soweit die Aufgabenträger von der kommunalrechtlich gegebenen Möglichkeit der Aufteilung des Erhebungsverfahrens in einen Festsetzungs- und einen Leistungsbescheid Gebrauch machen wollen, ist aus umsatzsteuerlicher Sicht für die Frage der Leistungsausführung gleichsam auf die kommunalrechtlich entstehende Beitragsschuld und damit auf den Festsetzungsbescheid abzustellen. Der Leistungsbescheid enthält lediglich das Leistungsgebot und ist insoweit nicht für die Entstehung der Beitragsschuld und damit für den Zeitpunkt der Leistungsausführung maßgebend. Nach dem bundeseinheitlichen und auf europäischer Ebene durch die 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) harmonisierten Umsatzsteuergesetz ist die Steuer grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Sie entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Der Zeitpunkt der Entrichtung des Beitrages ist danach unerheblich.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1