Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt nicht zwingend vor, wenn die Anzeige an eine nicht zuständige Stelle im Finanzamt erfolgt ist.
Sachverhalt
Im Januar 2002 erwarb der Steuerpflichtige sämtliche Gesellschaftsanteile einer GmbH. Zum Vermögen der GmbH gehörte ein Grundstück. Die Verträge über den Erwerb der Anteile wurden dabei der für die Körperschaftsteuer zuständigen Stelle im Finanzamt durch den Notar übersandt. Im März 2002 stellte diese Stelle eine Kontrollmitteilung an die Grunderwerbsteuerstelle aus. Ob diese Mitteilung eingegangen ist, ist streitig. Im September 2009 setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer i. H. v.105.000 EUR fest. Dieser Bescheid wurde aus formellen Gründen aufgehoben. Im Februar 2010 wurde ein weiterer Bescheid erlassen. Hierbei machte das Finanzamt geltend, dass eine Festsetzungsverjährung deswegen nicht eingetreten sei, da der Steuerpflichtige eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen habe, sodass die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen sei. Diese Festsetzungsverjährung machte der Steuerpflichtige geltend.
Entscheidung
Nach Ansicht des FG ist Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Festsetzungsfrist habe grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres in dem der Abschluss des Kaufvertrags erfolgt sei, mithin Ende 2002, zu laufen begonnen. Der Steuerpflichtige habe seine Anzeigepflicht nicht erfüllt, sodass der Beginn der Festsetzungsfrist erst 3 Jahre später anzunehmen sei. Damit habe die Frist mit Ablauf des Jahrs 2005 begonnen. Gleichwohl sei der Bescheid erst 2010 und damit nach Ablauf der Festsetzungsfrist von 4 Jahren ergangen. Er wäre nur dann innerhalb der Frist ergangen, wenn die Festsetzungsfrist aufgrund des Vorliegens einer leichtfertigen Steuerverkürzung auf 5 Jahre verlängert worden wäre. Dies sei hier nicht der Fall, da keine leichtfertige Steuerverkürzung vorliege. Es fehle hier am Verschulden, da weder Steuerpflichtiger noch der Notar davon ausgehen konnten, dass die Übersendung der Verträge an die Körperschaftssteuerstelle nicht ausreichend sei. Doch selbst wenn ein gewisses Verschulden anzunehmen sei, fehle es an einem Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des Notars und der eingetretenen Steuerverkürzung. Das Finanzamt wäre in der Lage gewesen, den Bescheid rechtzeitig zu erlassen.
Hinweis
Die Entscheidung des FG Köln ist als zutreffend anzusehen. Unstreitig ist, dass der Steuerpflichtige, vertreten durch den Notar, seiner Anzeigepflicht nach §§ 18, 19 GrEStG nicht nachgekommen ist, da hierfür die Anzeige an die im Finanzamt zuständigen Stelle erforderlich ist. Dies hätte der Notar wissen müssen. Dennoch hätte das Finanzamt trotz der nicht umfassenden Erfüllung der Anzeigepflicht, den Grunderwerbsteuerbescheid rechtzeitig erlassen können. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Az. des BFH: II R 30/10).
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 12.09.2012, 5 K 1348/11