OFD Karlsruhe, Verfügung v. 9.12.2002, S 7492

Allgemeines

Die ab 29.3.1998 anzuwendenden Abkommensvorschriften sind als Anhang 3 Nr. 2 der amtlichen Umsatzsteuer-Handausgabe 2002 abgedruckt. Danach ist nicht mehr erforderlich, dass das Entgelt nachweislich mit Mitteln des Entsendestaates entrichtet wird.

Eine Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 ErgAbk zum NATO-Truppenstatut ist nur zu gewähren, wenn die NATO-Streitkräfte (Beschaffungsstellen) als Leistungsempfänger behandelt werden können (BMF vom 15.12.1969, IV A 3 – S 7492 – 31/69, BStBl 1970 I S. 150, Teil C Nr. 1 Abs. 3). Zum Nachweis der Steuerbefreiung sind von der Beschaffungsstelle ein Beschaffungsauftrag und ein Abwicklungsschein nach § 73 Abs. 1 UStDV (Muster – Anlage 3, a.a.O.) auszustellen.

Bei Dauerleistungsverhältnissen (z.B. Anmietung eines Kraftfahrzeugs, einer Unterkunft) ist es unschädlich, wenn Truppenangehörige, die kurzfristig nach Deutschland abgeordnet werden und zeitlich nicht in der Lage sind, sich vor Ausführung der Leistung einen Beschaffungsauftrag von einer amtlichen Beschaffungsstelle zu besorgen, den Beschaffungsauftrag innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss dem leistenden Unternehmer vorlegen.

Eine Unterschrift durch Faksimilestempel der amtlichen Beschaffungsstelle auf den Abwicklungsscheinen ist zulässig, wenn der Abwicklungsschein ordnungsgemäß ausgefüllt ist und sich aus den gesamten Umständen keine ernstlichen Zweifel an der bestimmungsgemäßen Verwendung der gelieferten Gegenstände ergeben.

Liegt ein Beschaffungsauftrag vor, kann der Abwicklungsschein bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung nachgereicht werden (BFH vom 29.1.1981, V R 43/77, BStBl 1981 II S. 542). Bei Bezug privater Fahrzeuge aus einem Zollverfahren kann der Unternehmer die Steuerbefreiung durch die im Zollverfahren erforderliche Erwerbsgenehmigung nachweisen (BMF vom 12.3.1999, IV D 2 – S 7492 – 23/99, BStBl 1999 I S. 400).

Nicht begünstigt sind höchstpersönliche Leistungen für den privaten Bedarf (z.B. Notarbeurkundungen, Käufe von Grundstücken oder von Wohnungseigentum oder Bauleistungen) oder Lieferungen aus Automaten (BFH vom 14.5.1981, V R 123/74, BStBl 1981 II S. 690) oder Sachleistungen, die im Rahmen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses unmittelbar an den Arbeitnehmer ausgeführt werden (z.B. Überlassung eines Firmenwagens).

Sonderregelungen bestehen bei

  • Bauleistungen – Auftragserteilung durch deutsche Dienststelle erforderlich (BMF-Schreiben vom 15.12.1969, IV A 3 – S 7492 – 31/69, BStBl 1970 I S. 150, Teil C Nr. 1 Abs. 6 und 7 sowie Anlage 4);
  • Lieferungen von Wasser, Strom und Wärme – Versorgungsunternehmen hat den jeweiligen Liefervertrag unmittelbar mit einer amtlichen Beschaffungsstelle abgeschlossen (BMF-Schreiben vom 13.7.1989, IV A 3 – S 7492 – 40/89);
  • Wohnungsvermietung – Beteiligung des amerikanischen Wohnungsamtes bzw. Liegenschaftsvertragsoffizier (BMF-Schreiben vom 15.12.1969, IV A 3 – S 7492 – 31/69, BStBl 1970 I S. 150, Teil C Nr. 1 Abs. 7 und 8 sowie Anlage 5; BMF-Schreiben vom 2.10.1991, IV A 3 – S 7490 – 4/91, BStBl 1991 I S. 964; OFD Koblenz vom 29.4.1999, S 7490 A – St 514; OFD Nürnberg vom 21.2.2002, S 7492 – 12/St 43);
  • Abfallbeseitigung (BMF-Schreiben vom 31.7.1981, IV A 3 – S 7492 – 5/81).

Amerikanisches Beschaffungsverfahren

Die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 ZAbk ergeben sich für Beschaffungen mit einem Wert von mehr als 2.500 EUR aus dem BMF-Schreiben vom 10.8.1979, IV A 3 – S 7492 – 4/79 (BStBl 1979 I S. 565). Danach hat der Kunde vor der Umsatzausführung zwei vollständig ausgefüllte Beschaffungsaufträge (Muster vgl. BStBl 2001 I S. 1008) und einen ausgefüllten Abwicklungsschein (Muster = Anlage zum o.a. BMF-Schreiben vom 15.12.1969) zu übergeben. Die für die Beschaffungsstelle bestimmte Erstausfertigung wird nach der Umsatzausführung mit Empfangsbestätigung versehen an die Beschaffungsstelle (Kunden) zurück gereicht. Die Zahlung erfolgt entweder unbar durch die Beschaffungsstelle oder bis zu einem Betrag von 30.000 EUR mit IMPAC-VISA-Kreditkarte durch den Kunden (BMF-Schreiben vom 20.3.2002, IV D 1 – S 7492 – 13/02, BStBl 2002 I S. 247).

Vereinfachtes amerikanisches Beschaffungsverfahren

Für Beschaffungsaufträge der US-Army (MWRF) bis zu einem Wert von 2.500 EUR wurde mit BMF-Schreiben vom 1.10.1991, IV A 3 – S 7492 – 40/91 (BStBl 1991 I S. 961) und vom 21.1.1998, IV C 4 – S 7492 – 4/98 (BStBl 1998 I S. 144) ein vereinfachtes Verfahren zugelassen. Danach übergibt der Kunde zwei mit Verfallsdatum versehene blanco Beschaffungsaufträge (purchase-order, Muster BStBl 2001 I S. 1007) und einen Abwicklungsschein mit zwei Unterschriften der Beschaffungsstelle. Der Unternehmer ergänzt alle Belege

  1. um Namen und Anschrift des deutschen Unternehmens und
  2. um genaue Angaben zu den erbrachten Leistungen und Preisen

und vermerkt die Zahlung des Kunden. Eine Ausfertigung der purchase-Order – mit einer Empfangsbestätigung des Kunden – wird ordnungsgemäß aufbewahrt und eine ebenfalls mit Empfangsbestätigung des ...

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