Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Die Finanzverwaltung nimmt in einem neuen Abschn. 3.5 Abs. 7a UStAE zu den Leistungsbezügen Stellung, wenn ein Unternehmer bei einem Lieferanten einen Kaufvertrag über einen Gegenstand abschließt, dann aber einen Leasingvertrag über den Gegenstand mit einer Leasinggesellschaft abschließt und die Leasinggesellschaft in den Kaufvertrag eintritt (Bestelleintritt).
Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung kommt es immer auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht) an. Bis zur Ausführung der Lieferung können mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung noch die Vertragsparteien ausgetauscht werden.
Die Finanzverwaltung stellt die beiden grundsätzlichen Möglichkeiten des Bestelleintritts dar:
- Die Leasinggesellschaft tritt in den zwischen dem Lieferanten und dem Leasingnehmer abgeschlossenen Kaufvertrag vor Ausführung der Lieferung ein. In diesem Fall erfolgt die Lieferung des leistenden Unternehmers an die Leasinggesellschaft. Dass der Gegenstand unmittelbar an den Leasingnehmer übergeben wird, steht einer Lieferung an die Leasinggesellschaft nicht entgegen. Der Leistungsaustausch zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen.
In diesem Fall muss die Rechnung von dem liefernden Unternehmer an die Leasinggesellschaft ausgestellt werden; nur die Leasinggesellschaft kann aus dieser Lieferung den Vorsteuerabzug vornehmen.
- Die Leasinggesellschaft tritt in den Kaufvertrag zwischen liefernden Unternehmer und Leasingnehmer erst ein, nachdem der Gegenstand schon an den Leasingnehmer geliefert wurde. In diesem Fall kann die Lieferung nicht an den Leasinggeber ausgeführt werden, es kann auch keine Rückgängigmachung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG für diese Lieferung infrage kommen. Die Leistung des Leasinggebers an den Kunden stellt in diesen Fällen eine Kreditgewährung dar.
Auch eine zwischen dem liefernden Unternehmer und der Leasinggesellschaft abgeschlossene Rahmenvereinbarung zur Absatzfinanzierung hat im Regelfall keine Auswirkung auf die umsatzsteuerrechtliche Lieferbeziehung.
Konsequenzen für die Praxis
Tritt eine Leasinggesellschaft in einen zwischen einem Lieferanten und einem Kunden abgeschlossenen Kaufvertrag ein, kann eine Lieferung zwischen dem Lieferanten und der Leasinggesellschaft nur vorliegen, wenn der Bestelleintritt vor der Auslieferung des Gegenstands an den Leasingnehmer erfolgt. Wird erst nach der Lieferung an den Leasingnehmer der Bestelleintritt vorgenommen, kann die an den Leasingnehmer ausgeführte Lieferung nicht wieder rückgängig gemacht werden.
Die Rechnungslegung des leistenden Unternehmers muss nach diesen Grundsätzen erfolgen. Stellt der liefernde Unternehmer die Rechnung an einen "falschen" Leistungsempfänger aus, kann dieser den Vorsteuerabzug nicht vornehmen. Darüber hinaus kann sich für den leistenden Unternehmer aus diesem unberechtigten Steuerausweis die Rechtsfolge des § 14c Abs. 2 UStG ergeben.
Die Regelung gilt in allen offenen Fällen.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 31.8.2015, III C 2 – S 7100/07/10031 :005, BStBl 2015 I S. 737.