Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Eine ordnungsgemäße Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Nur unter diesen Bedingungen ist für den Leistungsempfänger ein Vorsteuerabzug zulässig. Nachdem sich der BFH mit den Rechnungsangaben bei Lieferungen im sog. Niedrigpreissegment auseinandergesetzt hatte, wird der UStAE von der Finanzverwaltung angepasst.
Die rechtliche Problematik
Schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer für eine Lieferung oder sonstige Leistung, ist der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers u. a. davon abhängig, dass ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. In der Rechnung müssen bezüglich der ausgeführten Leistung die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten sein. In Ermangelung präziser gesetzlicher Umsetzung gab es in der Praxis häufig Streit, ob eine Leistungsbeschreibung diesen allgemeinen Vorgaben genügt.
Der BFH musste sich in mehreren Verfahren mit der zutreffenden Leistungsbeschreibung im sog. Niedrigpreissegment beschäftigen. In den Fällen ging es darum, ob "Bluse", "T-Shirt", "Pullover" oder "Ring", "Armband" oder "Kette" ordnungsgemäße Beschreibungen der gelieferten Gegenstände darstellen. Dabei ging es nicht um Verkäufe im Endkundenverkehr, sondern um Großhandelslieferungen. Der BFH hatte in seinen Entscheidungen dazu einige wesentliche Aussagen getroffen:
- Der gesetzliche Klammerzusatz in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, dass eine handelsübliche Bezeichnung angegeben werden muss, darf keine zusätzliche, verschärfende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstellen. Unionsrechtskonform ist dies dahingehend auszulegen, dass jede Bezeichnung der Art der gelieferten Gegenstände den formellen Vorsteuerabzugsvoraussetzungen genügt, die unter die unionsrechtliche Definition "Menge und Art der gelieferten Gegenstände" fällt.
- Ob eine Bezeichnung handelsüblich ist, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dabei ist sowohl nach den Verkehrskreisen (in welchem Preissegment wird gehandelt?) als auch nach den Handelsstufen, der Art und dem Inhalt des Geschäfts zu differenzieren.
- Es muss nach diesen Voraussetzungen im Einzelfall – ggf. auch unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen – geprüft werden, ob die Beschreibung der gelieferten Gegenstände als handelsüblich angesehen werden kann.
Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen
Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 14.5 und Abschn. 15.2a UStAE.
Die Finanzverwaltung hat aufgrund der Entscheidungen des BFH den UStAE sowohl im Bereich der Rechnungsangaben als auch bezüglich der Vorsteuerabzugsberechtigung angepasst.
Hinweis
Die Finanzverwaltung stellt vor dem Hintergrund – auch der Rechtsprechung des EuGH – klar, dass die Angaben einer Rechnung es der Finanzverwaltung insbesondere ermöglichen sollen, die Entrichtung der Umsatzsteuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren.
Bei der ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung ist zu unterscheiden, ob es sich bei der ausgeführten Leistung um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt:
- Lieferung: Bei einer Lieferung kann neben der Angabe der Menge die Angabe der Art der gelieferten Gegenstände in Form einer handelsüblichen Bezeichnung erfolgen. Handelsüblich ist jede im Geschäftsverkehr für diese Gegenstände allgemein verwendete Bezeichnung, die den Erfordernissen von Kaufleuten genügt und von Unternehmern in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein – also nicht nur gelegentlich – verwendet wird. Dies kann auch eine Markenartikelbezeichnung sein.
Ob eine Bezeichnung handelsüblich ist, ist unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen und dem Wert der einzelnen Gegenstände im Einzelfall zu bestimmen.
- Sonstige Leistung: Bei einer sonstigen Leistung sind der Umfang und die Art der erbrachten Leistung zu präzisieren, eine vollständig erschöpfende Beschreibung ist aber nicht notwendig.
Für den Vorsteuerabzug werden dieselben Grundsätze für die ordnungsgemäße Rechnung von der Finanzverwaltung in den UStAE aufgenommen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer im Zweifelsfall nachweispflichtig ist, dass eine in der Rechnung aufgenommene Leistungsbeschreibung auf dieser Handelsstufe handelsüblich ist.
Die Finanzverwaltung nimmt eine Reihe von Beispielen aus der Rechtsprechung auf, die nicht als eine ausreichende Leistungsbeschreibung beurteilt wurden: "Erbringung juristischer Dienstleistungen", "Bauarbeiten", "Beratungsleistung", "Werbungskosten lt. Absprache", "Akquisitions-Aufwand" oder "Reinigungskosten".
Konsequenzen für die Praxis
Die Frage der zutreffenden Leistungsbeschreibung war in den vergangenen Jahren mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung. Ob die Beschreibung einer Ware "handelsüblich" ist, kann nicht immer mit Sicherheit festgelegt werden, ...