Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine (sonstige) Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Die Vorschrift erfasst auch ein Entgelt für verbotene Leistungen. So z. B. für strafbare oder berufsrechtlich sanktionierte Handlungen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Ausreichend ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung in der Weise, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen "ausgelöst" worden ist. Der Leistende muss keine Gegenleistung erwarten; vielmehr reicht es, dass er eine solche im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Leistung annimmt. Erhält jemand im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer von ihm erbrachten Tätigkeit eine Provision und nimmt er sie als Gegenleistung an, ist das Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.
Eine einmalige Leistung kann ebenfalls den Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG erfüllen. Eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG liegt auch vor, wenn für die sonstige Leistung nachträglich ein Entgelt gezahlt und von dem Leistenden als angemessene Gegenleistung angenommen wird. Deshalb erzielt z. B. auch derjenige, der einen anderen auf die Möglichkeit einer Rechtsposition hinweist und der für diesen "werthaltigen Tipp" aufgrund eines partiarischen Rechtsverhältnisses am Erfolg der Realisation beteiligt wird, steuerbare Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG.
Die Leistung kann im Tätigkeitsbereich oder im Bereich der Vermögensnutzung liegen. Abzustellen ist darauf, ob das Entgelt als Ausgleich für den endgültigen Verlust eines Wirtschaftsguts gezahlt wird oder für die Gebrauchsüberlassung zur Nutzung, für den Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit oder für deren Beschränkung. Der endgültige Verzicht fällt unter § 23 EStG, während § 22 Nr. 3 EStG oder § 21 EStG anzuwenden ist, wenn der Vermögenswert dem Steuerpflichtigen in seiner Substanz erhalten bleibt. Erhält der Steuerpflichtige eine Entschädigung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zur Vermeidung einer ansonsten zulässigen Enteignung, handelt es sich nicht um eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG.
Welche Leistungen aus § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern sind, lässt sich nicht erschöpfend aufzählen. Das Gesetz führt als Beispiele Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände an. Daraus wird zu schließen sein, dass es sich bei § 22 Nr. 3 EStG in erster Linie um gelegentliche Leistungen handeln muss. Das bedeutet aber nicht, dass diese Leistungen nur vorübergehend sein müssen; auch Leistungen, die sich mehrfach wiederholen, können unter diese Vorschrift fallen. Auch das Leistungsentgelt muss nicht unbedingt einmalig sein; es kann sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren wiederholen.