3.1 Überschusseinkünfte
Die Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG werden durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Für die Begriffe "Einnahmen" und "Werbungskosten" gelten grundsätzlich die Regeln der §§ 8 und 9 EStG. Abziehbar sind nur die durch die Einnahmen veranlassten Aufwendungen.
Einen Werbungskostenpauschbetrag sieht § 9a EStG für die Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG nicht vor. Allerdings ist nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG eine Freigrenze von 256 EUR zu beachten.
3.2 Zufluss- und Abfluss-Prinzip
Für Einnahmen und Werbungskosten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Zahlung maßgebend. Ausgaben sind danach für dasjenige Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Werbungskosten bei einmaligen Leistungen im Jahr des Zuflusses der Einnahme abziehbar
Es kommt häufig vor, dass Aufwendungen, die durch Leistungseinnahmen veranlasst sind und als Werbungskosten in Betracht kommen, zeitlich nicht im gleichen Jahr wie die Einnahmen anfallen.
Wenn Einnahmen und Werbungskosten in verschiedenen Veranlagungszeiträumen anfallen, würde eine wörtliche Anwendung des § 11 Abs. 2 EStG und des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG dazu führen, dass die Einnahmen ohne Abzug der Werbungskosten besteuert würden und die Werbungskosten tatsächlich unberücksichtigt blieben. Aus dem Verbot des Verlustausgleichs folgt jedoch, dass Einkünfte aus bestimmten Leistungen nach dem Willen des Gesetzgebers als einheitlicher Tatbestand gelten sollen. Der Überschuss kann daher bei Leistungseinkünften (abweichend von dem Grundsatz des § 11 Abs. 2 EStG) nur einmalig bei Zufließen der Einnahme durch Gegenüberstellung mit allen – im Zusammenhang mit dieser Einnahme stehenden – Werbungskosten ermittelt werden, auch wenn sich die Abwicklung des Vorgangs über mehrere Jahre erstreckt. Unter der Voraussetzung, dass eine klar erkennbare Beziehung bestimmter Aufwendungen zu einer bestimmten Einkunftsart (hier: den Einnahmen aus Leistungen) festzustellen ist, können sowohl zeitlich den Einnahmen vorhergehende als auch nachträglich noch anfallende Aufwendungen als Werbungskosten i. H. dieser Einnahmen berücksichtigt werden. Vorab entstandene Werbungskosten sind somit entgegen § 11 Abs. 2 EStG nicht im Jahr der Zahlung abziehbar. Sie mindern die im Zuflusszeitpunkt zu versteuernden Einnahmen i. S. v. § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG. Entstehen künftig Werbungskosten, die im Zuflussjahr noch nicht sicher vorhersehbar waren, ist die Veranlagung des Zuflussjahres nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
Kommt es im Rahmen des § 22 Nr. 3 EStG zu regelmäßigen Leistungen, gilt § 11 Abs. 2 EStG. Es sind dann jährlich Überschussrechnungen zu erstellen.
3.3 Besteuerungsfreigrenze
Beträgt der Überschuss der Leistungseinnahme weniger als 256 EUR, bleibt er steuerfrei. Wird der Betrag von 256 EUR erreicht oder überschritten, ist der gesamte Überschuss steuerpflichtig. Haben beide zusammenveranlagten Ehegatten Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG bezogen, so ist bei jedem Ehegatten die gesetzliche Freigrenze zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Freigrenze sind alle Einnahmen aus § 22 Nr. 3 EStG zu saldieren.