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Leistungseinkünfte / 3 Einkunftsermittlung

Martin Hilbertz
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3.1 Überschusseinkünfte

Die Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG werden durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt.[1] Für die Begriffe "Einnahmen" und "Werbungskosten" gelten grundsätzlich die Regeln der §§ 8 und 9 EStG. Abziehbar sind nur die durch die Einnahmen veranlassten Aufwendungen.[2]

Einen Werbungskostenpauschbetrag sieht § 9a EStG für die Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG nicht vor. Allerdings ist nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG eine Freigrenze von 256 EUR zu beachten.[3]

[1] § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
[2] BFH, Urteil v. 15.3.1994, X R 58/91, BStBl 1994 II S. 516.
[3]

S. Abschnitt 3.3.

3.2 Zufluss- und Abfluss-Prinzip

Für Einnahmen und Werbungskosten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Zahlung[1] maßgebend.[2] Ausgaben sind danach für dasjenige Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.[3]

 
Wichtig

Werbungskosten bei einmaligen Leistungen im Jahr des Zuflusses der Einnahme abziehbar

Es kommt häufig vor, dass Aufwendungen, die durch Leistungseinnahmen veranlasst sind und als Werbungskosten[4] in Betracht kommen, zeitlich nicht im gleichen Jahr wie die Einnahmen anfallen.

Wenn Einnahmen und Werbungskosten in verschiedenen Veranlagungszeiträumen anfallen, würde eine wörtliche Anwendung des § 11 Abs. 2 EStG und des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG dazu führen, dass die Einnahmen ohne Abzug der Werbungskosten besteuert würden und die Werbungskosten tatsächlich unberücksichtigt blieben. Aus dem Verbot des Verlustausgleichs folgt jedoch, dass Einkünfte aus bestimmten Leistungen nach dem Willen des Gesetzgebers als einheitlicher Tatbestand gelten sollen. Der Überschuss kann daher bei Leistungseinkünften (abweichend von dem Grundsatz des § 11 Abs. 2 EStG) nur einmalig bei Zufließen der Einnahme durch Gegenüberstellung mit allen – im Zusammenhang mit dieser Einnahme stehenden – Werbungskoste...

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