Leitsatz
Die Klage, mit der die Familienkasse einen Anspruch gegen den Sozialleistungsträger auf Rückerstattung von Kindergeld gem. § 112 SGB X geltend macht, ist als allgemeine Leis?tungsklage i.S.d. § 40 Abs. 1 FGO zulässig.
Normenkette
§ 74 Abs. 5 (jetzt Abs. 2) EStG
Sachverhalt
Das Sozialamt hatte für die Tochter der Kindergeldberechtigten Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt und von der Familienkasse das auf die Tochter entfallende Kindergeld erstattet bekommen. Später ergab sich aufgrund geänderter Kindergeldfestsetzungen, dass die Familienkasse einen zu hohen Betrag erstattet hatte. Nachdem die Familienkasse diesen Betrag vergeblich vom Landkreis als Sozialleistungsträger zurückverlangt hatte, erhob sie vor dem FG eine allgemeine Leistungsklage auf Rückerstattung. Das FG wies die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses mit der Begründung als unzulässig ab, die Familienkasse könne den Rückerstattungsbetrag durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO geltend machen.
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Die Familienkasse kann einen Rückerstattungsanspruch auf zu Unrecht erstattetes Kindergeld nur mit der allgemeinen Leistungsklage geltend machen.
Hinweis
Leistet der Sozialhilfeträger für ein Kind Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt), gilt der Kindergeldanspruch durch die Auszahlung der nicht um das Kindergeld gekürzten Sozialhilfe als erfüllt. Der Sozialleistungsträger hat nach § 74 Abs. 2 (früher Abs. 5) EStG Anspruch auf Erstattung des Kindergelds gegen die Familienkasse gem. § 104 Abs. 1 SGB X.
Leistet die Familienkasse auf einen tatsächlich nicht bestehenden Erstattungsanspruch, entsteht für sie ein Anspruch auf Rückerstattung des zu Unrecht erstatteten Kindergelds nach § 74 Abs. 2 i.V.m. § 112 SGB X.
Der BFH hat bereits entschieden, dass der Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen ist (BFH, Urteil vom 14.5.2002, VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156). Denn er entsteht selbstständig neben dem Anspruch des Berechtigten auf Kindergeld und es besteht kein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Leis?tungsträgern, das zur Entscheidung durch Verwaltungsakt berechtigen würde.
Entsprechendes gilt auch für den Rückerstattungsanspruch. Dieser entsteht durch die Verneinung eines Anspruchs des Sozialleistungsträgers als umgekehrter Erstattungsanspruch. Für diesen Anspruch nach § 112 SGB X gelten deshalb die gleichen Grundsätze wie für den Erstattungsanspruch. Er ist ebenfalls nicht durch Verwaltungsakt, sondern im Weg der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen. Da die Leistungsträger ihre gegenseitigen Ansprüche nur selten vor Gericht austragen, kommt der Entscheidung kaum praktische Bedeutung zu.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.1.2006, III R 89/03