Prof. Dr. Gerrit Frotscher
6.1 Zeile 17
In diese Zeile ist der fortführungsgebundene (ausländische) Verlustvortrag aus dem Vorjahr einzutragen. Er ist der Veranlagung 2020 zu entnehmen. Dieser Betrag ist der Ausgangspunkt für die Entwicklung des Gesamtbetrags am Ende des Vz 2021 an fortführungsgebundenen ausländischen Verlustvorträgen.
6.2 Zeile 18
In Zeile 18 ist der Betrag aus Zeile 17 (fortführungsgebundener ausländischer Verlustvortrag aus dem vorangehenden Vz) um den Betrag zu mindern, der aufgrund eines schädlichen Ereignisses i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG wegfällt. Ein schädliches Ereignis kann die Einstellung, die Ruhend-Stellung, die Änderung der Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs, die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs, die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, der Eintritt in die Organträgerstellung oder die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die Körperschaft zu einem Wert, der unter dem gemeinen Wert liegt, sein.
Tritt ein schädliches Ereignis ein, gehen die fortführungsgebundenen Verlustvorträge grundsätzlich in voller Höhe unter; dies gilt aber nicht, soweit stille Reserven vorhanden sind. Das Formular verweist für den Betrag der untergehenden Verluste auf Zeile 17. Damit ginge im Falle eines schädlichen Ereignisses immer der fortführungsgebundene ausländische Verlustvortrag in voller Höhe unter. Dieser Verweis berücksichtigt nicht, dass ein Untergang nicht erfolgt, soweit stille Reserven vorhanden sind.
Sofern zum Schluss des Vz 2020 stille Reserven vorhanden sind, kommt es allerdings zu keinem Untergang von fortführungsgebundenen Verlusten. In Zeile 18 ist nur der Betrag der tatsächlich untergehenden einzutragen; die Berechnung dieses Betrags unter Berücksichtigung von stillen Reserven hat auf einem extra Blatt zu erfolgen.
6.3 Zeile 19
In diese Zeile ist der Betrag des fortführungsgebundenen Verlustes einzutragen, der aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs gem. § 8c KStG untergeht. Ein Untergang des Verlustvortrags erfolgt nur dann, wenn kein wirksamer Antrag gem. § 8d KStG gestellt wird.
Sofern ein schädlicher Beteilgungserwerb gem. § 8c KStG vorliegt und kein Antrag gem. § 8d KStG gestellt wird, geht unabhängig von der Höhe des Beteiligungserwerbs der fortführungsgebundene Verlustvortrag zum Ende des letzten Vz vollständig unter, sofern kein Verlustrücktrag möglich ist. Daher ist in Zeile 30 der Betrag aus Zeile 28 einzutragen.
6.4 Zeile 20
In dieser Zeile sind weitere Tatbestände zu berücksichtigen, die den fortführungsgebundenen Verlustvortrag mindern. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, die bereits bei der Ermittlung der Verlustvorträge in den Zeilen 5, 7 oder 8a berücksichtigt worden sind, aber auch die fortführungsgebundenen Verlustvorträge verringern. Grundsätzlich werden, sofern ein Antrag gem. § 8d KStG gestellt wird, alle bestehenden Verlustvorträge zu fortführungsgebundenen Verlustvorträgen. Eine Aufteilung in fortführungsgebundene Verlustvorträge und übrige Verlustvorträge ist daher nur dann erforderlich, wenn nach dem Antrag des § 8d KStG (z. B. in späteren Vz) Verlustvorträge entstehen. In Zeile 20 ist die Summe der
- durch Abspaltung bei der übertragenden Körperschaft nicht mehr nutzbaren Verlustvorträge
- und im Rahmen einer Sanierung zu verrechnenden Verlustvorträge
zu bilden, soweit die Beträge auf fortführungsgebundene Verluste entfallen. Sofern der Verlustvortrag durch einen schädlichen Beteiligungserwerb untergeht, weil für diesen kein Antrag gem. § 8d KStG gestellt wird, ist dieser Betrag nicht in Zeile 20, sondern in Zeile 19 zu erfassen.
Die Verluste können nur bis zur Höhe der noch bestehenden fortführungsgebundenen Verluste untergehen; daher kann der Betrag in Zeile 20 nicht höher als der Betrag, der sich aus Zeile 17 der Summe der Beträge in Zeile 18 und Zeile 19 ergibt. Sofern die rechnerische Summe der untergehenden fortführungsgebundenen Verlustvorträge höher als dieser Betrag ist, verfällt der überschießende Betrag.
6.5 Zeile 21
Diese Zeile bleibt frei.
6.6 Zeile 22
In Zeile 22 ist der Betrag abzuziehen, in dessen Höhe der fortführungsgebundene ausländische Verlustvortrag genutzt wird. Der Betrag ist aus Zeile 15 zu übernehmen. Fortführungsgebundene Verlustvorträge sind vor anderen Verlusten zu verrechnen. Daher ist der Betrag aus Zeile 15 nicht aufzuteilen nach fortführungsgebundenen genutzten Verlustvorträgen und übrigen Verlustvorträgen. Soweit es zu einer Verlustnutzung kommt und noch fortführungsgebundene Verlustvorträge vorhanden sind (d. h. der Betrag in Zeile 15 nicht Null ist), sind diese in Zeile 22 einzutragen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, wenn der fortführungsgebundene Verlustvortrag durch eine Sanierungsmaßnahme gem. § 3a EStG verringert worden ist. Daher ist auch der in Zeile 8a enthaltene Betrag zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist die Summe aus dem Betrag aus Zeile 8a und Zeile 15 einzutragen, da sich der fortführungsgebundene Verlustvortrag um diesen Betrag verringert hat. Da nur maximal die bestehenden fortführungsgebundenen ausländischen Verlustvorträge genutzt werden können, kann der Betrag in Zeile 22 nicht höher als der Betra...