Prof. Dr. Gerrit Frotscher
2.2.1 Zeile 21
In dieser Zeile ist das Datum des Ausschüttungsbeschlusses anzugeben. Nach § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG bestimmt sich nach diesem Zeitpunkt, wem die Ausschüttung zuzurechnen ist. Steuerlich erfasst werden die Ausschüttungen bei dem Gesellschafter erst im Zeitpunkt des Zuflusses bzw. der Aktivierung des Anspruchs auf die Gewinnausschüttung. Bei beherrschenden Gesellschaftern gilt die Gewinnausschüttung mit dem Datum des Ausschüttungsbeschlusses als zugeflossen.
2.2.2 Zeile 21a
In dieser Zeile ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft im Sonderbetriebsvermögen gehalten wird. Soweit dies der Fall ist, sind die Zeilen 22–34 nicht auszufüllen. Vielmehr sind die erforderlichen Angaben in den Zeilen 322–337 zu machen.
2.2.3 Zeile 22
In dieser Zeile sind die Gewinnausschüttungen einzutragen, die die Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft direkt von der ausschüttenden Körperschaft bezogen hat. Zu erfassen sind auch fiktive Ausschüttungen in Höhe der offenen Rücklagen bei der Umwandlung einer Körperschaft auf die Personengesellschaft nach § 7 UmwStG.
Stammen die Ausschüttungen von einer REIT-AG, an der die Personengesellschaft beteiligt ist, sind diese grundsätzlich nicht in dieser Zeile zu erfassen, da sie i. d. R. nicht nach § 8b KStG steuerfrei sein können. Eine Ausnahme gilt nach § 19a REITG nur, wenn die Vorbelastung auf die Ausschüttungen mindestens 15 % beträgt und diese Belastung der deutschen Körperschaft- oder Einkommensteuer entspricht. In diesem Fall ist § 8b KStG anwendbar; die Ausschüttungen sind daher in Zeile 22 zu erfassen, um auf der Ebene des Gesellschafters über die Steuerfreiheit entscheiden zu können.
Bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften ist der Bruttobetrag der Ausschüttung, also ohne Abzug der Kapitalertragsteuer, einzutragen (Zeile 25).
Nicht in dieser Zeile zu erfassen sind Einkünfte, die in der Anlage FE-OT einzutragen sind.
2.2.4 Zeile 23
In dieser Zeile sind die Ausschüttungen von einer Körperschaft zu erfassen, die die Personengesellschaft über ihre Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft erhält. Diese Beträge ergeben sich aus der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der anderen Personengesellschaft. Handelt es sich dabei um eine im Ausland ansässige Personengesellschaft, für die nach § 180 Abs. 5 AO keine gesonderte Gewinnfeststellung zu erfolgen hat, hat die inländische Personengesellschaft die Höhe dieser Bezüge selbst zu ermitteln.
2.2.5 Zeile 24
In dieser Zeile ist die Summe der Zeilen 22 und 23 einzutragen. Da die Anlage FE-K-Bet für jede Beteiligungsgesellschaft gesondert abzugeben ist, müssen die Ausschüttungen, die in den Zeilen 22 und 23 eingetragen sind, von derselben Körperschaft stammen. Dies ermöglicht es, unmittelbar und mittelbar über eine Personengesellschaft bezogene Ausschüttungen zusammenzufassen.
2.2.6 Zeile 25
In dieser Zeile ist die ausländische Steuer einzutragen, die nach § 26 Abs. 1 KStG auf die deutsche Körperschaftsteuer anrechenbar ist (zu anrechenbarer ausländischer Steuer Anlage AESt). Zu erfassen ist auch eine fiktiv anrechenbare ausländische Steuer. Die Anrechnung fiktiver ausländischer Steuer kann auf einem DBA oder in Umwandlungsfällen auf § 3 Abs. 3, § 11 Abs. 3 oder § 20 Abs. 7, 8 UmwStG beruhen.
2.2.7 Zeilen 26–30
Diese Zeilen bleiben frei.