Prof. Dr. Gerrit Frotscher
10.1 Vor Zeilen 46–62
Die Zeilen 46–62 enthalten die Daten, die für die Ermittlung der Überdotierung bei Unterstützungskassen erforderlich sind. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG ist die Unterstützungskasse überdotiert, wenn das Vermögen 125 % des nach § 4d EStG ermittelten zulässigen Kassenvermögens übersteigt.
Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Kassenvermögens ist der Schluss jedes Wirtschaftsjahres. Die Folgen einer Überdotierung treten daher nur für ein Jahr ein. Da eine etwaige Überdotierung jährlich ermittelt wird, muss eine Unterstützungskasse die Steuererklärung jährlich abgeben. Das zulässige Kassenvermögen wird daher für das Jahr 2021 ermittelt.
In den Zeilen 46–56 wird das zulässige Kassenvermögen, in den Zeilen 57–61 das tatsächliche Kassenvermögen ermittelt. In Zeile 62 ergibt sich dann eine etwaige Überdotierung.
10.2 Zeilen 46–62
Die Zeilen 46–49 enthalten die Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens bei lebenslang laufenden Leistungen.
Soweit für die Verpflichtung der Kasse eine Rückdeckungsversicherung besteht, ist zulässiges Kassenvermögen nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG der Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals aus der Versicherung. Dieser Betrag ist in Zeile 46 einzutragen.
Soweit keine Rückdeckungsversicherung besteht, ist das zulässige Kassenvermögen nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG die Summe aus dem Deckungskapital für die am Schluss des Wirtschaftsjahrs laufenden Leistungen zuzüglich des 8-fachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG abzugsfähigen Leistungen. Dabei ist das Deckungskapital in Zeile 47 einzutragen, das 8-Fache der abzugsfähigen Leistungen in Zeile 48.
In Zeile 49 wird das zulässige Kassenvermögen aus Zeile 46 bzw. der Summe der Zeilen 47–48 ausgewiesen.
10.3 Zeilen 50–55
In diesen Zeilen wird das zulässige Kassenvermögen nach § 4d Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Unterstützungskassen berechnet, die keine lebenslang laufenden Leistungen gewähren.
Das zulässige Kassenvermögen beträgt nach § 4d Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 1 % der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der begünstigten Personen des Trägerunternehmens während der letzten 3 Jahre.
In den Zeilen 50–52 sind die Lohn- und Gehaltssummen des Trägerunternehmens des laufenden Wirtschaftsjahres (2021) und der vergangenen 2 Wirtschaftsjahre (2020 und 2019) einzutragen. Aus diesen Lohn- und Gehaltssummen wird das zulässige Kassenvermögen in Zeile 53 ermittelt.
Der mit 1 % der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme ermittelte Betrag des zulässigen Kassenvermögens ist in Zeile 53 einzutragen.
Hat die Kasse bereits 10 Wirtschaftsjahre bestanden, darf das zulässige Kassenvermögen nach § 4d Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG die Summe der in den letzten 10 Wirtschaftsjahren erbrachten Leistungen nicht übersteigen. Diese Summe ist in Zeile 54 einzutragen.
In Zeile 55 ist das zulässige Kassenvermögen auszuweisen. Dies ist, wenn die Kasse schon 10 Wirtschaftsjahre bestanden hat, der niedrigere der in den Zeilen 53 und 54 eingetragenen Beträge. Hat die Kasse noch nicht 10 Jahre bestanden, ergibt sich das zulässige Kassenvermögen aus Zeile 53.
10.4 Zeile 56
In Zeile 56 ist das zulässige Kassenvermögen als Summe der Zeilen 49 und 55 auszuweisen. Erfasst wird damit das zulässige Kassenvermögen sowohl für lebenslang als auch für nicht lebenslang laufende Leistungen.
10.5 Vor Zeilen 57–62
In den Zeilen 57–62 ist das tatsächliche Kassenvermögen zum Ende des Wirtschaftsjahrs zu bestimmen, das zur Ermittlung der Überdotierung dem zulässigen Kassenvermögen gegenüberzustellen ist. Das tatsächliche Kassenvermögen ergibt sich aus dem gemeinen Wert des Vermögens (nicht dem Handels- oder Steuerbilanzwert), mit Ausnahme des Grundbesitzes, der mit 200 % des Einheitswerts angesetzt wird, und den Ansprüchen aus Versicherungen, für die der Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich eines Guthabens aus Beitragsrückerstattung angesetzt wird.
10.6 Zeile 57
In Zeile 57 sind die Werte des Grundbesitzes mit 200 % des Einheitswerts einzutragen. Grundbesitz wird daher weder mit den Handels- oder Steuerbilanzwerten noch mit den gemeinen Werten angesetzt.
10.7 Zeile 58
In dieser Zeile ist der Wert der Ansprüche aus Versicherungen hinzuzurechnen. Es handelt sich um den Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich Guthaben aus Beitragsrückerstattung.
10.8 Zeile 59
In Zeile 59 ist der gemeine Wert des übrigen Vermögens anzusetzen. Hierbei als Abzugspositionen zu berücksichtigen sind auch Passivpositionen, die ebenfalls mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind. Künftige Kassenleistungen dürfen nicht als Schuldposten angesetzt werden, da auf sie kein Rechtsanspruch besteht.
10.9 Zeile 60
In Zeile 60 ergibt sich schließlich das tatsächliche Kassenvermögen als Summe der Zeilen 57–59.
Die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer, die wegen Überdotierung zu zahlen ist, sind bei dem tatsächlichen Kassenvermögen als Schuld abziehbar. Da aber die Höhe der Überdotierung und damit die Höhe einer etwaigen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuerschuld durch Ansatz des tatsächlichen Kasse...