Prof. Dr. Gerrit Frotscher
8.1 Vor Zeilen 19–41
Nach § 2 KStDV (Leistungsbegrenzung) dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche bei Pensions- und Sterbekassen bestimmte Beträge nicht überschreiten. In 12 % der Fälle dürfen diese Beträge jedoch überschritten werden, sind jedoch wiederum Höchstbeträgen unterworfen. Nur in 4 % der Fälle gilt keine Höchstgrenze. Für Kassen ohne Rechtsansprüche der Leistungsempfänger (Unterstützungskassen) gelten nach § 3 Nr. 2 KStDV die gleichen Grenzen, allerdings bezogen auf die tatsächlich bezogenen Leistungen.
Die Zeilen 19–41 dienen der Prüfung, ob diese Grenzen der erworbenen Rechtsansprüche bei Pensions- und Sterbekassen bzw. der tatsächlich bezogenen Leistungen bei Unterstützungskassen eingehalten worden sind. Die Angaben sind für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums zu machen, also für das Jahr 2021. Zum Verfahren, wenn Angaben für weitere Jahre des Prüfungszeitraums zu machen. sind, vgl. Erl. zu Zeile 9.
Haben die Rechtsansprüche der Leistungsempfänger (bei Pensions- und Sterbekassen) bzw. die tatsächlichen Leistungen (bei Unterstützungskassen) die zulässigen Beträge überstiegen, sind in den entsprechenden Zeilen für das jeweilige Wirtschaftsjahr des 3-Jahres-Zeitraums die Prozentsätze anzugeben, um die die Rechtsansprüche der Leistungsempfänger die jeweilige Höchstgrenze überschritten haben.
8.2 Zeilen 19–20
In diesen Zeilen ist die Anzahl der Personen anzugeben, bei denen die Rechtsansprüche bzw. die tatsächlich gewährten Leistungen an Sterbegeld die Grenze von weniger als 7.670 EUR unterschreiten (Zeile 19) bzw. mehr als 7.669 EUR betragen (Zeile 20). Bei Sterbegeld darf die Grenze von 7.669 EUR nicht überschritten werden. Daher werden die Zeilen 19 und 20 nicht zur Errechnung eines Prozentsatzes der Überschreitung ins Verhältnis gesetzt.
8.3 Zeilen 21–25
Diese Zeilen betreffen die Rechtsansprüche bzw. die tatsächlich gewährten Leistungen bei Pensionen. Der Rechtsanspruch bzw. die tatsächliche Leistung muss weniger als 25.770 EUR betragen; die Anzahl der Personen ist in Zeile 21 einzutragen. Um die Steuerfreiheit zu erhalten, muss bei 88 % der Begünstigten diese Grenze unterschritten werden.
In 12 % der Fälle dürfen die Rechtsansprüche bzw. die tatsächlichen Leistungen mehr als 25.669 EUR, müssen aber weniger als 38.655 EUR betragen haben. Die Zahl der Begünstigten mit Rechtsansprüchen bzw. mit tatsächlichen Leistungen in diesem Rahmen ist in Zeile 22 einzutragen und in Zeile 24 der entsprechende Prozentsatz der Anspruchsberechtigten bzw. Leistungsempfänger zu ermitteln. Diese Personen dürfen nicht mehr als 12 % der Begünstigten sein.
In 4 % der Fälle dürfen die Anspruchsberechtigten bzw. die Leistungsempfänger die Grenze 38.654 EUR überschreiten; eine Höchstgrenze gibt es insoweit nicht. In Zeile 23 ist die Anzahl dieser Personen einzutragen, in Zeile 25 der entsprechende Prozentsatz im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Berechtigten bzw. Leistungsempfänger zu ermitteln. Der Prozentsatz in Zeile 25 darf nicht höher sein als 4 %.
8.4 Zeilen 26–30
Diese Zeilen betreffen die Rechtsansprüche bzw. die tatsächlich gewährten Leistungen bei Witwengeld. Der Rechtsanspruch bzw. die tatsächliche Leistung müssen weniger als 17.180 EUR betragen; die Anzahl der Personen ist in Zeile 26 einzutragen. Um die Steuerfreiheit zu erhalten, muss bei 88 % der Begünstigten diese Grenze unterschritten werden.
In 12 % der Fälle dürfen die Rechtsansprüche bzw. die tatsächlichen Leistungen mehr als 17.179 EUR, müssen aber weniger als 25.770 EUR betragen haben. Die Zahl der Begünstigten mit Rechtsansprüchen bzw. mit tatsächlichen Leistungen in diesem Rahmen ist in Zeile 27 einzutragen und in Zeile 29 der entsprechende Prozentsatz der Anspruchsberechtigten bzw. Leistungsempfänger zu ermitteln. Diese Personen dürfen nicht mehr als 12 % der Begünstigten sein.
In 4 % der Fälle dürfen die Anspruchsberechtigten bzw. die Leistungsempfänger die Grenze 25.769 EUR überschreiten; eine Höchstgrenze gibt es insoweit nicht. In Zeile 28 ist die Anzahl dieser Personen einzutragen, in Zeile 30 der entsprechende Prozentsatz im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Berechtigten bzw. Leistungsempfänger zu ermitteln. Der Prozentsatz in Zeile 30 darf nicht höher sein als 4 %.
8.5 Zeilen 31–35
Diese Zeilen betreffen die Rechtsansprüche bzw. die tatsächlich gewährten Leistungen bei Vollwaisengeld. Der Rechtsanspruch bzw. die tatsächliche Leistung müssen weniger als 10.309 EUR betragen; die Anzahl der Personen ist in Zeile 31 einzutragen. Um die Steuerfreiheit zu erhalten, muss bei 88 % der Begünstigten diese Grenze unterschritten werden.
In 12 % der Fälle dürfen die Rechtsansprüche bzw. die tatsächlichen Leistungen mehr als 10.308 EUR, müssen aber weniger als 15.462 EUR betragen haben. Die Zahl der Begünstigten mit Rechtsansprüchen bzw. mit tatsächlichen Leistungen in diesem Rahmen ist in Zeile 32 einz...