Prof. Dr. Gerrit Frotscher
2.1 Zeile 1
In dieser Zeile ist für die jeweilige Sparte die laufende Nummer anzugeben. Sie muss für die jeweilige Sparte mit Zeile 1 der Anlage ÖHK für die Körperschaftsteuer übereinstimmen. Die laufende Nummer der Sparte dient ihrer Identifizierung. Daher ist für KSt und GewSt jeweils dieselbe Spartennummer zu verwenden. Außerdem darf die Spartennummer gegenüber dem Vorjahr nicht geändert werden, um den Zusammenhang mit der Spartentrennung des Vorjahres sicherzustellen.
2.2 Zeilen 2–6
In Zeile 2 ist die Kurzbezeichnung, bei Organgesellschaften die Tätigkeit der Sparte anzugeben. Zeile 3 enthält Angaben zur Tätigkeit der Sparte. Dabei ist die Sparte genau zu beschreiben. Anzugeben sind die Art der Tätigkeit und die Adresse, unter der die Sparte betrieben wird, insbesondere, wenn die Sparte von einer Personengesellschaft betrieben wird. In Zeile 6 sind die Organgesellschaften bzw. Personengesellschaften zu bezeichnen, deren Tätigkeiten in die Sparte einbezogen werden.
Die Angaben zu jeder Sparte müssen so genau sein, dass die Finanzverwaltung prüfen kann, welchen Inhalt und Umfang die Sparte hat, und ob unzulässigerweise gleichartige Tätigkeiten in einer einheitlichen Sparte zusammengefasst worden sind. Bei Organgesellschaften dienen die Angaben der Prüfung, welche Tätigkeiten bei dem Organträger als einheitliche Sparte zusammenzufassen sind.
2.3 Zeile 7
In dieser Zeile ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob die ausgeübte Tätigkeit der in Zeile 6 aufgeführten Organgesellschaft oder Personengesellschaft auch bei dem Steuerpflichtigen besteht.
2.4 Zeilen 8–10
In diesen Zeilen ist durch Ankreuzen anzugeben, ob die Sparte im Jahr 2021 neu entstanden, gegenüber dem Vorjahr in Inhalt und Umfang verändert oder beendet worden ist. Im Fall der Beendigung der Sparte ist das Datum anzugeben, zu dem die Sparte beendet worden ist.
2.5 Zeile 11
In dieser Zeile ist durch Ankreuzen zu bestätigen, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen für ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG erfüllt. Das ist der Fall, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen kein kostendeckendes Entgelt erhoben wird oder wenn, bei Eigengesellschaften, die Tätigkeit zu dem hoheitlichen Bereich gehören würde, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts die Tätigkeit selbst ausführen würde.
2.6 Zeilen 12–20
Diese Zeilen bleiben frei.