Prof. Dr. Gerrit Frotscher
6.1 Zeile 49
In dieser Zeile erfolgt die Kürzung um 1,2 % des Einheitswerts der Betriebsgrundstücke, soweit diese auf die jeweilige Sparte entfällt. Anders als in Zeile 83 ff. des Vordrucks GewSt 1 A ist nicht der Einheitswert, sondern der Kürzungsbetrag anzusetzen, also 1,2% des mit dem Prozentsatz aus Zeile 85 des Vordrucks GewSt 1 A multiplizierten Einheitswerts. Die Verteilung zu der jeweiligen Sparte hat verursachungsgerecht zu erfolgen. Jeder Sparte ist daher der Kürzungsbetrag für die von ihr genutzten Grundstücke zuzuordnen. Vgl. auch Zeile 87 des Vordrucks GewSt 1 A. Bei Nutzung eines Grundstücks durch mehr als eine Sparte hat eine anteilige Zuordnung zu erfolgen.
6.2 Zeile 50
Zeile 50 ordnet die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen der jeweiligen Sparte zu. Die Zeilen 49 und 50 schließen einander aus. Die erweiterte Kürzung steht dem Unternehmen nur zu, wenn alle Sparten die Voraussetzungen eines Grundstücksunternehmens erfüllen. Der Betrag ist aus Zeile 88 des Vordrucks GewSt 1 A zu entnehmen.
6.3 Zeile 51
Diese Zeile nimmt Anteile am Gewinn in- und ausländischer Personengesellschaften aus Zeile 89 des Vordrucks GewSt 1 A auf, soweit sie auf die jeweilige Sparte entfallen. Ggf. ist eine Einzelaufstellung dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.
6.4 Zeile 52
Diese Zeile nimmt die Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten aus Zeile 91 des Vordrucks GewSt 1 A auf, soweit sie auf die jeweilige Sparte entfallen. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 AStG wird nach § 7 Satz 7 GewStG nicht gekürzt. Gewinne ausländischer Betriebsstätten werden gekürzt. Ebenfalls in dieser Zeile zu erfassen, dann aber hinzuzurechnen, sind auf die jeweilige Sparte entfallende negative Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten, die nicht der GewSt unterliegen.
Der in dieser Zeile einzutragende Betrag ist aus Zeile 91 des Vordrucks GewSt 1 A zu entnehmen.
6.5 Zeile 53
Diese Zeile ordnet die nach der Höchstbetragsberechnung abziehbaren Spenden und Beiträge der jeweiligen Sparte zu. Der abziehbare Betrag wird im Vordruck GewSt 1 A nicht berechnet, muss also für Zwecke der Eintragung in Zeile 53 gesondert ermittelt werden. Zu berücksichtigen ist auch ein Zuwendungsvortrag aus den Vorjahren, soweit er in den Rahmen der Höchstbeträge fällt. Die für die Ermittlung erforderlichen Daten sind in den Zeilen 92–95 des Vordrucks GewSt 1 A enthalten. Nicht zu berücksichtigen sind die Zeilen 96–99 des Vordrucks GewSt 1 A, da Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung bei Kapitalgesellschaften nicht gesondert berücksichtigt werden; bei Kapitalgesellschaften sind diese Beträge als Spenden im Rahmen der allgemeinen Höchstbeträge zu erfassen. Die Höchstbetragsberechnung hat für jede Sparte gesondert nach ihren Besteuerungsgrundlagen (Gewinn aus Gewerbebetrieb, Summe der Löhne, Gehälter und Umsätze) zu erfolgen.
6.6 Zeile 54
Wie bei den Hinzurechnungen in Zeile 45 erfasst diese Zeile Kürzungen aufgrund von Sachverhalten, die in den vorstehenden Zeilen nicht berücksichtigt worden sind. Da die Zeilen 49–53 jedoch die wesentlichen Kürzungssachverhalte vollständig erfassen, dürfte diese Zeile praktisch kaum Verwendung finden. Möglich ist allenfalls die Korrektur bei dem persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA aus Zeile 90 des Vordrucks GewSt 1 A.
6.7 Zeile 55
In dieser Zeile ist der Gewerbeertrag der jeweiligen Sparte nach Abzug der Kürzungen zu ermitteln. Der Betrag ergibt sich aus Zeile 46 zuzüglich des Betrags aus Zeile 47 und abzüglich der Beträge der Zeilen 48–54.
6.8 Zeile 55a
In dieser Zeile sind negative Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers nach § 2 Abs. 5 UmwStG auf die Sparten aufzuteilen. Dies betrifft einen übernehmenden Rechtsträger, wenn stille Lasten in Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Körperschaft ruhen. Der Betrag ergibt sich aus Zeile 122 des Vordrucks GewSt 1 A; vgl. daher Erl. zu dieser Zeile.
6.9 Zeile 56
In dieser Zeile ist der Gewerbeertrag der jeweiligen Sparte lt. Zeile 55 um einen Gewerbeverlust des laufenden Erhebungszeitraums zu erhöhen, der nach § 8c KStG, § 10a Satz 10 GewStG wegen eines schädlichen Beteiligungserwerbs nicht abzugsfähig ist, soweit er auf die jeweilige Sparte entfällt. Der Betrag ist aus Zeile 124 des Vordrucks GewSt 1 A zu entnehmen.
6.10 Zeile 57
In dieser Zeile sind die Gewerbeerträge der Organgesellschaften einzutragen, soweit die Tätigkeiten mit der der jeweiligen Sparte gleichartig sind und daher zu dieser Sparte gehören. Die zusammengefassten Gewerbeerträge der Organgesellschaften sind aus Zeile 108 des Vordrucks GewSt 1 A zu entnehmen. Die auf die einzelnen Sparten der Organgesellschaft aufgeteilten Gewerbeerträge ergeben sich aus Zeile 55 der Anlage ÖHG der jeweiligen Organgesellschaft. Ggf. ist eine gesonderte Aufstellung dem Finanzamt elektronisch einzureichen.
6.11 Zeile 58
In dieser Zeile sind die Korrekturbeträge zu den Gewerbeerträgen der Organgesellschaften einzutragen. Es handelt sich um Einkünfte aus Dividenden und vergleichbaren Bezügen aus Kapitalanteilen, die die Organgesellschaft bezogen hat. Infolge der Anwendung der Bruttomethode kann die Frage, ob sie im Gewerbeertrag enthalten sein mü...