Prof. Dr. Gerrit Frotscher
5.1 Zeile 234
In den Zeilen 234–239 wird je Sparte ermittelt, welcher Teil des in Zeile 232 ausgewiesenen verbleibenden Verlustvortrags ein "fortführungsgebundener Verlustvortrag" nach § 8d KStG ist, der trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG nicht unabziehbar geworden ist.
In Zeile 234 ist der zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gesondert festgestellte fortführungsgebundene Verlustvortrag einzutragen. Dieser Wert dient als Ausgangswert für die Fortentwicklung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags. Dieser Betrag ist im Bestand des Verlustvortrages der Sparte nach Zeile 215 mit enthalten.
5.2 Zeile 235
Ist im laufenden Vz ein nach § 8d Abs. 2 KStG schädliches Ereignis eingetreten, sodass der fortführungsgebundene Verlustvortrag unabziehbar geworden ist, ist dieser Betrag in Zeile 235 einzutragen und von dem Bestand des fortführungsgebundenen Verlustvortrags abzuziehen. Da in diesem Fall der gesamte fortführungsgebundene Verlustvortrag wegfällt, ist der Betrag aus Zeile 234 einzutragen. Wenn ein Ereignis nach § 8d Abs. 2 KStG stattgefunden hat, kann also ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nicht mehr vorhanden sein.
5.3 Zeile 235a
Diese Zeile betrifft die Verlustkürzung nach § 8c KStG. An sich ist auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag § 8c KStG nicht anzuwenden. Dies gilt aber nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KStG nicht für Verluste aus der Zeit vor Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs. Diese Verluste unterliegen weiterhin § 8c KStG und sind daher zu kürzen, wenn ein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt. Da in diesem Fall der gesamte Verlustvortrag wegfällt, ist der Betrag aus Zeile 234 einzutragen.
5.4 Zeile 236
Die Zeilen 236 ff. betreffen den Fall, dass im Jahr 2021 kein schädliches Ereignis nach § 8d Abs. 2 KStG stattgefunden hat, also ein fortführungsgebundener Verlustvortrag noch vorhanden ist.
In dieser Zeile ist die Minderung des Bestandes des fortführungsgebundenen Verlustvortrages von diesem Bestand abzuziehen, der in den Minderungsbeträgen nach Zeilen 219 und 220 enthalten ist. Höchstens einzutragen ist der Betrag aus Zeile 234 abzüglich der Beträge aus Zeilen 235 bzw. 235a.
5.5 Zeile 237
Der fortführungsgebundene Verlustvortrag kann auch durch Verrechnung mit einem Sanierungsertrag oder durch Verlustabzug gemindert werden. Dies berücksichtigt Zeile 237.
Von dem vorhandenen Bestand ist der insgesamt im Vz vorzunehmende Verlustabzug einzutragen. Es ist dies die Summe der Beträge in den Zeilen 221, 229 und 231, höchstens jedoch der Betrag aus Zeile 234 abzüglich der Beträge aus den Zeilen 235 bis 236.
Ein Verbrauch von Verlusten durch Verlustabzug nach § 8d Abs. 1 Satz 8 KStG ist in erster Linie von dem fortführungsgebundenen Verlustabzug abzuziehen, erst dann von etwaigen anderen Verlustvorträgen.
5.6 Zeile 238
Diese Zeile berücksichtigt, dass in dem laufenden Wirtschaftsjahr ein nach § 8c KStG schädlicher Beteiligungserwerb stattgefunden haben kann und sich der Bestand an einem fortführungsgebundenen Verlustvortrag daher vergrößert. Dieser Zugang ist in Zeile 238 zu erfassen.
5.7 Zeile 239
Zeile 239 weist dem zum Schluss des Wirtschaftsjahres 2021 vorhandenen fortführungsgebundenen Verlustvortrag aus, der im Gesamtbetrag des verbleibenden Verlustvortrags der Sparte nach Zeile 232 enthalten ist. Dieser Endbestand des fortführungsgebundenen Verlustvortrags ist gesondert festzustellen.