Prof. Dr. Gerrit Frotscher
5.1 Vor Zeilen 21c–33
In diesen Zeilen werden Werte der Organgesellschaft zusammengefasst, die für die Besteuerung des Organträgers von Bedeutung sind. Die steuerlichen Auswirkungen dieser Faktoren werden nach dem Bruttoverfahren des § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2a KStG nicht bei der Organgesellschaft, sondern endgültig erst bei dem Organträger ermittelt. Zu diesem Zweck werden diese Faktoren nach dem "optimierten Bruttoverfahren" gesondert ermittelt und in einer Summe festgestellt; hierzu Zeilen 14, 14a der Anlage OT. Nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt werden daher nicht die Einzelfaktoren, sondern nur die Summe aller dieser Faktoren. Bei den in Zeilen 21c ff. einzutragenden Faktoren handelt es sich um Detailangaben zu
- steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen und ähnlichen Bezügen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9 EStG (Zeile 21c);
- Betriebsvermögensminderungen, die mit steuerfreien Bezügen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang oder Veranlassungszusammenhang stehen (Zeile 21d);
- Betriebsvermögensminderungen, die mit steuerfreien inländischen Einnahmen eines Spezial-Investmentfonds lt. Zeile 153 der Anlage GK in Zusammenhang stehen (Zeile 22);
- Betriebsvermögensminderungen, die mit steuerfreien inländischen Immobilienerträgen eines Spezial-Investmentfonds lt. Zeile 159 der Anlage GK in Zusammenhang stehen (Zeile 23):
- Betriebsvermögensminderungen zu nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfreien in- und ausländischen Einkünften aus Kapitalbeteiligungen (Zeile 23a),
- steuerfreien Anleger-Freistellungsgewinnen bzw. Teilfreistellungsgewinnen bei Investmenterträgen bei natürlichen Personen als Organträger (Zeilen 23b-23c);
- Korrekturen bei einer Umwandlung mit steuerlicher Rückwirkung (Zeile 24),
- Daten für die Anwendung der Zinsschranke (Zeilen 27–30),
- Korrekturen, wenn die Organgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt ist (Zeilen 30a-30d);
- Angaben zum Progressionsvorbehalt bei DBA-Freistellung, die erforderlich sind, wenn Organträger eine natürliche Person ist oder eine Personengesellschaft, soweit an ihr natürliche Personen beteiligt sind (Zeilen 31, 32),
- dem bei dem Organträger zu berücksichtigende Sanierungsertrag (Zeile 33).
Die in den Zeilen 21c ff. enthaltenen Werte werden zum Teil für die Ermittlung der Korrekturbeträge in Zeilen 14, 14a der Anlage OT benötigt, zum Teil in die Zeilen 27 ff. des Vordrucks OT des Organträgers übernommen.
Ist die Organgesellschaft zugleich Organträger, sind in diese Zeilen nur die eigenen Besteuerungsgrundlagen aufzunehmen, nicht die der nachgeschalteten Organgesellschaften.
5.2 Zeile 21c
In dieser Zeile sind die Gewinnausschüttungen und ähnlichen Auskehrungen einzutragen, die die Organgesellschaft erhalten hat. Einzutragen sind nur diejenigen Gewinnausschüttungen und ähnlichen Erträge, die nicht in Zeile 86 der Anlage GK enthalten sind. In dieser Zeile der Anlage GK sind nur diejenigen Bezüge einzutragen, die steuerfrei sind. Zeile 21c der Anlage OG erfasst also nur die steuerpflichtigen Erträge. Grund hierfür ist, dass sämtliche Erträge in dem Gewinn lt. Zeile 11 der Anlage GK der Organgesellschaft ununterscheidbar enthalten sind. Die steuerfreien Erträge werden in Zeile 86 der Anlage GK eingetragen, werden aber wegen Zeile 107 der Anlage GK nicht bei der Einkommensermittlung gekürzt. Damit sind im Einkommen der Organgesellschaft noch sämtliche Erträge enthalten, aber nur die steuerfreien Erträge gesondert ausgewiesen. Um auf der Ebene des Organträgers die richtigen Korrekturen vornehmen zu können, müssen daher die steuerpflichtigen Erträge noch mitgeteilt werden. Das geschieht in Zeile 21c der Anlage OG.
Einzutragen sind:
- Gewinnanteile nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG;
- Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Auflösung der Körperschaft oder Kapitalherabsetzung, soweit nicht Nennkapital oder Beträge des steuerlichen Einlagekontos zurückgezahlt werden;
- Einnahmen aus Leistung sonstiger Körperschaften, die Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind, § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG;
- Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei einer Umwandlung auf eine Personengesellschaft, an der die Organgesellschaft beteiligt ist, wenn die übertragende Körperschaft Gewinnrücklagen i. S. d. § 7 UmwStG ausweist.
5.3 Zeile 21d
In dieser Zeile sind die Betriebsvermögensminderungen einzutragen, die nach § 3c Abs. 2 EStG steuerlich nicht absetzbar sind, weil sie mit steuerfreien Erträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Außerdem einzutragen sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten der Organgesellschaft nach § 3c Abs. 2 Satz 6 EStG, soweit diese mit einer auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Beteiligungsgesellschaft oder bei einer teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Organgesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt ist.
5.4 Zeile 22
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