Prof. Dr. Gerrit Frotscher
3.1 Vor Zeilen 4–16
In den Zeilen 4–16 ist eine etwaige wirtschaftliche Tätigkeit der Partei zu beschreiben. Die Angaben erfolgen getrennt nach eigener Tätigkeit (Zeile 4), Beteiligungen an Personengesellschaften (Zeilen 6–9) und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Zeilen 11–16).
3.2 Zeile 4
In Zeile 4 ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO als eigene Tätigkeit unterhalten wird. Erläuterungen und Beispiele zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind auch in der Anleitung zur KSt-Erklärung, Rz. 206, enthalten (S. 464 ff.). Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, tritt Steuerpflicht ein, wenn das Einkommen den Freibetrag von 5.000 EUR nach § 24 KStG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG übersteigt.
Ist das der Fall, sind Einnahmen und Ausgaben für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gesondert zusammenzustellen. Werden mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, erfolgt die Gewinnermittlung gesondert für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dabei sind nur solche Betriebsausgaben anzusetzen, die unmittelbar mit dem jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenhängen. Bei Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind die Anlagen GK und ZVE und eine GewSt-Erklärung auszufüllen. Der Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist, wenn keine Bilanzierung erfolgt, durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln; hierfür ist die Anlage EÜR auszufüllen. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus § 60 Abs. 4 EStDV. Diese Verpflichtung beruht auf einer gültigen Rechtsgrundlage.
Die Anlage Part sieht keine Einzelangaben zu wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben vor.
3.3 Zeile 5
Diese Zeile bleibt frei.
3.4 Zeilen 6–9
In diesen Zeilen sind Angaben zu einer Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu machen, an denen die Körperschaft beteiligt ist. Beteiligungen an gewerblich tätigen Personengesellschaften sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung und dem Zweck, zu dem sie gehalten werden, immer wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Die Gewinnanteile hieraus einschließlich etwaiger Sondervergütungen sind daher steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dagegen bilden Beteiligungen an vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaften, auch wenn sie gewerblich geprägt sind, keine wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, und zwar auch dann nicht, wenn sie zuvor originär gewerblich tätig waren.
Bei der Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft sind bei der Prüfung der Frage, ob die Freibetragsgrenze überschritten ist, die anteiligen Einnahmen anstelle des Gewinnanteils maßgeblich. Der Steuerpflicht unterliegen aber nur die Gewinnanteile. Besteht eine solche Beteiligung, sind in den Zeilen 6–9 Einzelangaben zu machen. Anzugeben ist der Name der Personengesellschaft, der Unternehmensgegenstand, damit das Finanzamt prüfen kann, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, das Finanzamt der Personengesellschaft und die Steuernummer.
Der Vordruck sieht nur Angaben für die Beteiligung an einer einzigen Personengesellschaft vor. Ist die Partei an mehr als einer Personengesellschaft beteiligt, können in der elektronischen Version des Vordrucks so viele Zeilen eingefügt werden, wie nötig. Wird die Papierversion benutzt, sind die notwendigen Angaben auf einem gesonderten Blatt nach dem Schema der Zeilen 6–9 zu machen und dem Finanzamt in elektronischer Form zu übermitteln.
3.5 Zeile 10
Diese Zeile bleibt frei.
3.6 Zeilen 11–16
Diese Zeilen sind auszufüllen, wenn eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft besteht, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Partei bzw. ihre Untergliederung tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausüben. Dann sind die Gewinnausschüttungen zwar Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, aber nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei, wenn die Beteiligung 10 % oder mehr beträgt. Allerdings entsteht Steuerpflicht für die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG i. H. v. 5 % der Gewinnausschüttung.
Bestehen solche Beteiligungen, sind in den Zeilen 11–16 Einzelangaben zu diesen Beteiligungen zu machen. Anzugeben sind der Name der Kapitalgesellschaft, der Unternehmensgegenstand, die Höhe der Beteiligung in EUR und in Prozent, das Finanzamt der Kapitalgesellschaft sowie die Steuernummer.
Keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ...