Prof. Dr. Gerrit Frotscher
3.1 Vor Zeilen 11-18
In den Zeilen 11 bis 18 wird der Anfangsbestand der Verluste ermittelt. Dieser ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags. Vom Anfangsbestand ausgehend, sind in dem Vordruck die Geschäftsvorfälle des Wirtschaftsjahres zu erfassen, die Auswirkungen auf den verbleibenden Verlustvortrag am Ende des Vz haben.
3.2 Zeile 11
In dieser Zeile ist der Ausgangswert für die Errechnung des noch für den Vortrag zur Verfügung stehenden Verlusts einzusetzen. Das ist der auf den Schluss des Vz 2020 gesondert festgestellte verbleibende Verlustabzug. Dieser Betrag ist bei der Veranlagung 2020 bindend festgestellt worden. Einwendungen hiergegen können daher nur durch Einspruch gegen den Feststellungsbescheid auf den 31.12.2020 erhoben werden, nicht mehr bei der Veranlagung 2021.
3.3 Zeile 12
Diese Zeile bleibt frei.
3.4 Zeile 13
Von dem zum 31.12.2020 festgestellten Verlustvortrag (Zeile 11) sind diejenigen Verluste abzuziehen, die fortführungsgebunden i. S. d. § 8d KStG sind und die durch ein schädliches Ereignis im Vz 2021 gem. § 8d Abs. 2 KStG in diesem Vz untergehen. Ist ein schädliches Ereignis eingetreten, ist dies in Anlage WA Zeile 13 anzugeben.
Ein schädliches Ereignis kann die Einstellung, die Ruhend-Stellung, die Änderung der Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs, die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs, die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, der Eintritt in die Organträgerstellung oder die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die Körperschaft zu einem Wert, der unter dem gemeinen Wert liegt, sein.
In Zeile 13 ist im Falle eines schädlichen Ereignisses der fortführungsgebundene Verlustvortrag in voller Höhe einzutragen; das Formular verweist insoweit auf den Betrag in Zeile 29. Dies ist der zum Ende des vorangegangenen Vz ermittelte fortführungsgebundene Verlustvortrag. Eine Berücksichtigung von stillen Reserven, die verhindern, dass der fortführungsgebundene Verlustvortrag fortfällt, erfolgt erst in Zeile 14.
3.5 Zeile 14
Zeile 14 berücksichtigt, dass im Falle eines schädlichen Ereignisses i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG fortführungsgebundene Verlustvorträge insoweit bestehen bleiben, wie stille Reserven vorhanden sind. Da in Zeile 13 der volle Betrag der fortführungsgebundenen Verluste abgezogen wird, wird der Betrag dieser Verluste, der durch vorhandene stille Reserven erhalten bleibt, in Zeile 14 wieder hinzugerechnet. Sind stille Reserven vorhanden, ist dies in Zeile 14 der Anlage WA anzugeben.
Tritt ein schädliches Ereignis ein, gehen die fortführungsgebundenen Verlustvorträge grundsätzlich in voller Höhe unter; dies gilt aber nicht, soweit stille Reserven vorhanden sind.
Sofern zum Schluss des Vz 2020 stille Reserven vorhanden sind, kommt es damit zu keinem Untergang von fortführungsgebundenen Verlusten. In Zeile 14 ist der Betrag der weiter bestehenden fortführungsgebundenen Verlustvorträge einzutragen; die Berechnung dieses Betrags unter Berücksichtigung von stillen Reserven hat auf einem gesonderten Blatt zu erfolgen. Der Betrag kann höchstens der durch das schädliche Ereignis untergehenden Verluste (Zeile 13) sein.
3.6 Zeile 14a
Diese Zeile nimmt Anpassungen auf, die durch die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art in einem einheitlichen Betrieb nach § 4 Abs. 6 KStG erforderlich geworden sind. Verschiedene Betriebe gewerblicher Art können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 KStG derart zusammengefasst werden, dass sich ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art ergibt. Innerhalb dieses zusammengefassten Betriebs sind Verlustausgleich und -abzug nach den allgemeinen Vorschriften uneingeschränkt möglich. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für die Verluste, die während der Zeit, in der die verschiedenen Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst sind, entstanden sind. Verluste einzelner Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können auf den zusammengefassten Betrieb übertragen werden, wenn es sich um gleichartige Betriebe gewerblicher Art i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG handelt. Dagegen genügt die Zulässigkeit der Zusammenfassung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 2, 3 KStG für den Übergang der Verluste nicht. Vorgetragene Verluste nicht gleichartiger Betriebe gewerblicher Art können erst wieder genutzt werden, wenn die Zusammenfassung aufgelöst und der nicht gleichartige Betrieb gewerblicher Art wieder selbstständig wird.
In Zeile 14a sind daher die Verluste derjenigen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung einzutragen und den insgesamt vorhandenen Verlustvorträgen hinzuzurechnen, die von einem gleichartigen Betrieb gewerblicher Art erzielt wurden. Soweit der vor der Zusammenfassung bestehende Betrieb gewerblicher Art auf mehrere zusammengefasste Betriebe aufgeteilt wurde, um die Gleichartigkeit sicherzustellen, hat eine entsprechende Aufteilung der Verlustvorträge zu erfolgen.
3.7 Zeile 15
In dieser Zeile ist der Verlustvortrag abzusetzen, der nach § 8c KStG nicht berücksichtigungsfähig ist. Verlus...