In Zeile 29 ist der Betrag aus Zeile 28 (fortführungsgebundener Zinsvortrag aus dem vorangehenden Vz) um den Betrag zu mindern, der aufgrund eines schädlichen Ereignisses i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG wegfällt. Ein schädliches Ereignis kann die Einstellung, die Ruhend-Stellung, die Änderung der Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs, die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs, die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, der Eintritt in die Organträgerstellung oder die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die Körperschaft zu einem Wert, der unter dem gemeinen Wert liegt, sein.

Tritt ein schädliches Ereignis ein, geht der fortführungsgebundene Zinsvortrag grundsätzlich in voller Höhe unter; dies gilt aber nicht, soweit stille Reserven vorhanden sind. Das Formular verweist für den Betrag der untergehenden Verluste auf Zeile 28. Damit ginge im Falle eines schädlichen Ereignisses immer der fortführungsgebundene Zinsvortrag in voller Höhe unter. Dieser Verweis berücksichtigt nicht, dass ein Untergang nicht erfolgt, soweit stille Reserven vorhanden sind.

Daher ist in Zeile 29 nur der Betrag des tatsächlich untergehenden Zinsvortrags einzutragen; die Berechnung dieses Betrags unter Berücksichtigung von stillen Reserven hat auf einem extra Blatt zu erfolgen.

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