Prof. Dr. Gerrit Frotscher
4.1 Zeile 2
In dieser Zeile werden die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in der Anlage GK ermittelt worden sind, eingetragen. Es ist dies der Betrag aus Zeile 180 der Anlage GK. Hierin sind Effekte aus der Beteiligung an Personengesellschaften (Zeilen 13–15 der Anlage GK), Verlustabzugsbeschränkungen (Zeilen 29–39 der Anlage GK), Effekte aus § 8b KStG (Zeilen 83 ff. der Anlage GK), Effekte aus dem Teilfreistellungsverfahren nach §§ 20, 21 InvStG (Zeilen 114, 120, 123, 127, 134, 140, 143 und 147) und sonstige Zu- und Abrechnungen zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte bereits berücksichtigt. Soweit bestimmte Verluste bei Umwandlung mit steuerlicher Rückwirkung nach § 2 Abs. 4 UmwStG nicht abziehbar sind, sind sie trotzdem in Zeile 2 von den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu kürzen. In der Anlage GK erfolgt insoweit keine Korrektur. Die Ermittlung und Hinzurechnung der nicht abziehbaren Verluste des übernehmenden Rechtsträgers nach § 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG erfolgt in den Zeilen 47–51 der Anlage ZVE; sie werden dadurch bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte hinzugerechnet. Ebenso werden die nicht abziehbaren negativen Einkünfte aus der Veräußerung oder der Bewertung von Finanzinstrumenten oder Anteilen nach § 2 Abs. 5 UmwStG erst in Zeile 35b hinzugerechnet.
Ist der Stpfl. Organträger, sind die Einkünfte um abgeführte Gewinne bzw. übernommene Verluste der Organgesellschaften zu korrigieren. Dies geschieht in Zeilen 163 ff. der Anlage GK. Der in Zeile 2 der Anlage ZVE einzutragende Gewinn aus Gewerbebetrieb ist insoweit also bereits korrigiert. Die Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme wird in Zeile 38 der Anlage ZVE durch die Einkommenszurechnung ersetzt. Erfüllt die inländische Betriebsstätte eines beschr. Stpfl. sowohl die Betriebsstätten-Definition des § 12 AO als auch die nach dem einschlägigen DBA, kann sie Organträger einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem EU/EWR-Staat sein. Ist das der Fall, erfolgen auch insoweit die beschriebenen Korrekturen. Dies gilt auch, wenn der Organträger eine Personengesellschaft ist, an der die unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Körperschaft als Gesellschafter beteiligt ist. In diesem Fall ist diese Körperschaft wie ein Organträger zu behandeln, sodass entsprechende Korrekturen zu erfolgen haben.
Bei anderen Einkunftsarten als solchen aus Gewerbebetrieb kann diese Korrektur nicht vorkommen, da Organträger nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG ein "gewerbliches Unternehmen" sein, also Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufweisen muss.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb können alle Körperschaftsteuersubjekte haben. Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften einschließlich der Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften oder EWIV, die nach § 1a KStG für die KSt optiert haben, Genossenschaften, VVaG, Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit und Betriebe gewerblicher Art haben nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb; andere Einkünfte kommen für sie nicht in Betracht.
In Zeile 2 ist (ebenso wie in Zeilen 3 und 4) nur der laufende Gewinn einzutragen. Das gilt jedoch nur für Körperschaften i. S. d § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG sowie beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und VVaG und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaG, Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit und Betrieben gewerblicher Art wird steuerlich nicht zwischen laufenden Gewinnen und Veräußerungsgewinnen unterschieden. Bei diesen Körperschaften werden in Zeile 2 alle Einkünfte erfasst, also auch Veräußerungsgewinne. Bei den anderen Körperschaften werden Veräußerungs- und Aufgabegewinne erst in Zeilen 5–7a erfasst.
Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften werden die Ergebnisse von inländischen Betriebsstätten der ausländischen Körperschaft und die Einkünfte bei Bestehen eines ständigen Vertreters erfasst (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Diese Einkünfte sind nach § 1 Abs. 5 AStG zu ermitteln. Dabei hat die Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte nach Drittvergleichsgrundsätzen zu erfolgen. Besteht keine inländische Betriebsstätte bzw. ist kein inländischer ständiger Vertreter ernannt, unterliegen nur die Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b-g EStG der beschränkten Stpfl. In Zeile 2 sind dann die Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b-d sowie f, g EStG einzutragen. Daher werden die Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG nicht mehr gesondert erfasst. Nicht in Zeile 2 einzutragen sind Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG; diese werden in Zeile 7a gesondert erfasst.
Ist der Stpfl. an einer Personengesellschaft beteiligt, sind auch die Beträge aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erfassen. Dies geschieht in Zeilen 13, 14 der Anlage GK.
In einigen Fällen sind mehrere Anlagen GK zu erstellen. Es sind dies die Fälle, in denen in dem laufenden Vz 2 Wirtschaftsjahre enden, der Stpfl. mehrere se...