Prof. Dr. Gerrit Frotscher
3.3.1 Zeilen 6–7
In diesen Zeilen sind der Ort der Geschäftsleitung, der Ort des Sitzes und der jeweilige Staat anzugeben. Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO). Das ist der Ort, wo die den Willen der Körperschaft gestaltenden Personen (Exekutivorgane, Vorstand, Geschäftsführer) ihre Entscheidungen treffen. Maßgebend ist, wo der Wille gebildet, nicht, wo er ausgeführt wird. Geschäftsleitung ist daher regelmäßig das kaufmännische Zentralbüro, wo die Tagesentscheidungen getroffen werden.
Der Sitz der Körperschaft wird durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung oder Stiftungsgeschäft bestimmt (§ 11 AO). Maßgebend sind danach nicht die tatsächlichen Verhältnisse, sondern die rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. Besondere Aktivitäten sind am Ort des Sitzes, anders als beim Ort der Geschäftsleitung, nicht erforderlich.
Diese Angaben sind erforderlich, da sich die unbeschränkte bzw. beschränkte Steuerpflicht nach dem Ort der Geschäftsleitung bzw. des Sitzes richtet. Den Vordruck KSt 1 haben sowohl Körperschaftsteuersubjekte abzugeben, bei denen sich die Geschäftsleitung und/oder der Sitz im Inland befinden und die daher unbeschränkt steuerpflichtig sind, als auch solche, bei denen das nicht der Fall ist, und die daher beschränkt steuerpflichtig sind.
3.3.2 Zeile 8
In dieser Zeile ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob in dem laufenden Vz sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Steuerpflicht bestand. Dies ist der Fall, wenn im laufenden Vz Sitz und/oder Geschäftsleitung aus dem Ausland in das Inland oder umgekehrt aus dem Inland in das Ausland verlegt wurden.
In diesem Fall sind die während der Zeit der beschränkten Steuerpflicht angefallenen Einkünfte nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 KStG in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 KStG richtet sich die Besteuerung der während der Zeit der beschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte nach den Regeln über die beschränkte Steuerpflicht, die der während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte nach den Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht. Die beschränkte Steuerpflicht weist hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens und des Steuersatzes keine Besonderheiten auf. Der Ermittlungszeitraum ist also für jede Art der Steuerpflicht selbstständig, der Vz jedoch einheitlich.
Liegt im Vz 2021 ein solcher Wechsel von unbeschränkter zur beschränkten Steuerpflicht oder umgekehrt vor, sind die Ergebnisse der Zeit der unbeschränkten und der Zeit der beschränkten Steuerpflicht jeweils gesondert in einer Anlage GK darzustellen. Die Anlage ZVE ist dann einheitlich für die Zeit der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht zu erstellen. Das Ergebnis der Anlage GK für die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht ist dort in Zeile 2, das Ergebnis der Anlage GK der Zeit der beschränkten Steuerpflicht in Zeile 4 der Anlage ZVE einzutragen und damit zu den Einkünften aus der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht hinzuzurechnen. Hierzu Nr. 47 der Anleitung zur KSt-Erklärung (S. 459).
3.3.3 Zeile 9
In dieser Zeile ist anzugeben, welche Rechtsform die Körperschaft hat. Dabei sind die Bezeichnungen entsprechend § 1 Abs. 1 KStG zu verwenden. Bei den einzelnen Rechtsformen sind jeweils auch die nach dem Rechtstypenvergleich den deutschen Rechtsformen entsprechenden ausländischen Rechtsformen zu erfassen. Hierunter fallen auchPersonenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und EWIV sowie entsprechend ausländische Rechtsformen, die nach § 1a KStG zur KSt optiert haben.
Ebenfalls erfasst werden Investmentkommanditgesellschaften, die als KG an sich die Rechtsform einer Personengesellschaft haben. Jedoch fallen diese nach § 1 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch unter den Begriff des Investmentvermögens. Als Investmentvermögen sind sie nach § 1 Abs. 2 Satz 1 InvStG Investmentfonds, auf die nach § 1 Abs. 1 InvStG das Investmentsteuergesetz anzuwenden ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InvStG gelten inländische Investmentfonds, unabhängig von ihrer Rechtsform, als Sondervermögen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Ausländische Investmentfonds gelten entsprechend als Vermögensmassen nach § 2 Nr. 1 KStG. Damit unterliegen Investmentkommanditgesellschaften der KSt.
Eine Aufzählung der möglichen Rechtsformen enthält die Anleitung zur KSt-Erklärung unter Rz. 73 (S. 462).
3.3.4 Zeile 9a
In dieser Zeile ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob es sich bei der Körperschaft um eine Stiftung privaten Rechts handelt.