Prof. Dr. Gerrit Frotscher
7.1 Vor Zeilen 21a–23b
In diesen Zeilen sind die Anteilseigner anzugeben, wenn der Stpfl. die Rechtsform der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat. Das Formular fragt nur Anteilseigner ab, deren Beteiligung mindestens 1 % beträgt. Daher sind nur Anteilseigner mit nach § 17 EStG verhafteten Beteiligungen zu benennen. Dies gilt nur, soweit die Körperschaft diese Anteilseigner kennt. In anderen Fällen, d.h. bei Anteilsbesitz unter 1 % oder höheren, aber im Streubesitz stehende Anteile, bei denen die Körperschaft die Anteilsinhaber nicht kennt, genügt die Angabe in einer Summe. Anteilseigner mit nach den §§ 20, 22 und 23 UmwStG steuerverhafteten Anteilen von weniger als 1 % werden ebenfalls nicht gesondert aufgeführt.
Der Vordruck sieht in den Zeilen 22-23b Angaben nur für einen Anteilseigner vor. Sind an der Körperschaft mehr als ein Gesellschafter beteiligt, können in der elektronischen Version des Vordrucks so viele Zeilen eingefügt werden, wie nötig. Wird die Papierversion benutzt, sind die notwendigen Angaben auf einem gesonderten Blatt nach dem Schema der Zeilen 22-23b zu machen.
7.2 Zeile 21a
In dieser Zeile ist durch eine Schlüsselzahl mitzuteilen, ob sich die Angaben zu den Anteilseignern gegenüber dem Vorjahr geändert haben. Ist das nicht der Fall, brauchen in den Zeilen 22-23b keine Angaben gemacht zu werden, da die erforderlichen Daten dem Finanzamt bereits vorliegen.
7.3 Zeilen 22–22d
In diesen Zeilen sind Einzelangaben zu den Gesellschaftern zu machen. Es sind anzugeben:
- Steuernummer (Zeile 22),
- Identifikationsnummer (Zeile 22a),
- der Name des Anteilseigners (Zeile 22b),
- die Anschrift (Zeilen 22c, 22d).
7.4 Zeilen 23–23b
In diesen Zeilen sind anzugeben:
- Höhe der Beteiligung in EUR und in Prozent (Zeilen 23, 23a),
- Zeitraum der Besitzdauer (Zeile 23b).
7.5 Zeilen 24–25
Diese Zeilen bleiben frei.
7.6 Zeile 26
In dieser Zeile ist durch Angabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob eine Aufstellung über die erstmalige oder geänderte von der Beteiligungshöhe abweichende Verteilung der Stimmrechte der Finanzbehörde in elektronischer Form übermittelt wird. In dieser Aufstellung sind auch die Gründe für die abweichende Verteilung der Stimmrechte anzugeben. Die Aufstellung ist der Finanzbehörde in elektronischer Form einzureichen. Ist die Verteilung der Stimmrechte nicht erstmalig oder geändert abweichend von der Beteiligungshöhe geregelt, braucht keine Aufstellung eingereicht zu werden. Dem Finanzamt liegen dann die Erläuterungen zu der abweichenden Vereinbarung der Stimmrechte bereits vor.
7.7 Zeile 27
In dieser Zeile ist durch Eintragen der Ziffer 1 (Änderung der Anteilseignerstruktur) oder 2 (keine Änderung der Anteilseignerstruktur) anzugeben, ob sich die Angaben i. S. d. Zeile 26 gegenüber den Angaben für das Vorjahr geändert haben. M. E. kann sich dies nur auf die Aufstellung zu einer abweichenden Verteilung der Stimmrechte i. S. d. Zeile 26 beziehen, da die entsprechende Angabe zu der Aufstellung der Anteilseigner bereits in Zeile 21a gemacht worden ist.