8.1 Laufende steuerfreie Bezüge nach § 8b Abs. 1 und 4 (ggf. auch aufgrund eines DBA)
Zeilen 151 bis 155
Diese Zeilen bleiben frei.
Vor Zeilen 156 bis 202
In Zeile 156 sind Ausschüttungen und sonstige Bezüge von Körperschaften gem. § 8b Abs. 1 KStG mit positivem Vorzeichen in der Vorspalte einzutragen. Hierunter fallen alle Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG. Erfasst werden Ausschüttungen in- und ausländischer Körperschaften – ohne weitere Unterscheidung. Dies ist konsequent, da die Steuerfreistellung unabhängig davon gilt, in welchem Staat die ausschüttende Kapitalgesellschaft steuerlich ansässig ist.
In den Zeilen 156 bis 202 wird der Betrag der steuerfreien Bezüge nach § 8b KStG ermittelt. Dazu werden steuerfreie Beträge in der Vorspalte abgezogen bzw. steuerpflichtige nicht abzugsfähige Betriebsausgaben hinzugerechnet. Steuerfreie Einkünfte müssen abgezogen werden, da diese Beträge im handels- bzw. steuerbilanziellen (Zeile 11) Ergebnis enthalten sind, das als Ausgangspunkt für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens dient. Die Kürzung um Beteiligungserträge gem. § 8b KStG erfolgt außerbilanziell, steuerfreie Beträge sind im Bilanzergebnis der Zeile 11 also noch enthalten.
Zeile 156
In diese Zeile sind Ausschüttungen von in- und ausländischen Körperschaften einzutragen.
In Zeile 156 sind nur Ausschüttungen einzutragen, die steuerfrei sind. Die Steuerfreiheit kann sich dabei sowohl aus § 8b Abs. 1 KStG unter Berücksichtigung des § 8b Abs. 4 KStG ergeben, als auch aus einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung. Beide Regelungen sind nebeneinander anzuwenden. Vorteilhaft ist die Steuerfreistellung laut DBA, wenn dieses keine oder eine unter 10 % liegende Mindestbeteiligungsquote für die Anwendung des Schachtelprivilegs vorsieht. Systematische Unterschiede ergeben sich grundsätzlich bei der Behandlung von Betriebsausgaben. Während im Rahmen von § 8b KStG die tatsächlichen Betriebsausgaben in voller Höhe abzugsfähig sind und nur 5 % der Ausschüttung als nicht abzugsfähig fingiert werden, ist der Betriebsausgabenabzug bei einer Freistellung nach dem DBA gem. § 3c EStG eigentlich ausgeschlossen. Ab dem Vz 2021 wird diese Unterscheidung in den Formularen aber nicht mehr gemacht. Auch für nach dem DBA freigestellte Einkünfte sind daher die Betriebsausgaben in voller Höhe abzuziehen. Hinzuzurechnen sind allerdings auch nicht abzugsfähige Betriebsausgaben i. H. v. 5 % gem. § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG.
Eine Steuerfreiheit gem. § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 KStG besteht, sofern an der ausschüttenden Körperschaft zu Beginn des Kalenderjahrs 2022 eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 % bestanden hat. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist vom Steuerpflichtigen zu prüfen. So ist insbesondere auch zu beurteilen, ob die erforderliche Beteiligung von mindestens 10 % zu Beginn des Kalenderjahrs bestand. Dabei sind auch die unterjährigen Erwerbe von Anteilen zu berücksichtigen, die gem. § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG auf den Beginn des Kalenderjahres zurückwirken; dies ist bei einem Erwerb von mind. als 10 % der Fall. Wird eine Beteiligung von weniger als 10 % hinzuerworben, ist die Ausschüttung auch dann nicht steuerfrei, wenn infolge des Beteiligungserwerbs eine Beteiligung von mehr als 10 % entsteht. Die Steuerfreistellung greift dann erst im Vz 2023 ein, wenn zwischenzeitlich keine Veräußerung erfolgt ist und die Beteiligung damit zum 1.1.2023 nicht unter 10 % gesunken ist. Jedoch können die Einkünfte aus solchen Beteiligungen nach einem DBA steuerfrei sein.
Ebenfalls zu berücksichtigen sind Ausschüttungen, wenn zwar die unmittelbare Beteiligung nicht mehr als 10 % beträgt, aber diese 10 %-Grenze durch daneben bestehende mittelbare Beteiligungen erreicht wird. Auch dann sind die Ausschüttungen im Ergebnis steuerfrei und der Betrag ist in Zeile 86 zu erfassen.
Auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist für die maßgebliche Beteiligungsquote auf den Beginn des Kalenderjahres abzustellen. Andernfalls sind die Ausschüttungen nicht in Zeile 86 einzutragen, weil sie gem. § 8b Abs. 4 KStG steuerpflichtig sind. Nicht einzutragen sind Ausschüttungen, die aus Erträgen stammen, die gem. der §§ 7 ff. AStG in den 6 vorangegangenen Jahren der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben. Sie sind in Zeile 89 einzutragen.
Zu erfassen sind alle Auskehrungen, die als Ausschüttungen i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG anzusehen sind:
- Gewinnanteile und sonstige Bezüge (einschließlich der verdeckten Gewinnausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG); nicht hierher gehören Auskehrungen, für die bei der auskehrenden Körperschaft Beträge des steuerlichen Einlagekontos verwendet wurden;
- Bezüge aus der Auflösung der Körperschaft und aus einer Kapitalherabsetzung, soweit keine Rückzahlung von Nennkapital vorliegt, und Gewinnausschüttungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG);
- Einnahmen aus Leistungen einer nicht steuerbefreiten Körperschaft, die Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG);
- im Fall der Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft, an der di...